Ja, eine Verschreibung kann mehrere Cannabissorten enthalten. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung begrenzt die Zahl der Arzneimittel auf einer Verschreibung nicht. Jede Sorte braucht aber ihren eigenen vollständigen Satz an Angaben, also Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Dosierung. Grenzen setzen in der Praxis die ärztliche Begründung, die Krankenkasse und die Frage, ob die Apotheke alle Sorten beschaffen kann.
Was seit dem Medizinal-Cannabisgesetz gilt
Bis zum 31. März 2024 stand Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz. Verordnet wurde auf einem Betäubungsmittelrezept, einem nummerierten dreiteiligen Formblatt mit eigenen Formvorschriften. Seit dem 1. April 2024 gilt stattdessen das Medizinal-Cannabisgesetz. § 3 dieses Gesetzes hält fest, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden darf und die Abgabe nur in Apotheken gegen Vorlage der Verschreibung erfolgt. Für die Form der Verschreibung verweist die Regelung auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung, kurz AMVV. Damit gelten dieselben Formregeln wie für andere verschreibungspflichtige Arzneimittel. Verordnet wird auf dem Kassenrezept oder auf einem Privatrezept. Was sich mit dem Gesetz sonst noch geändert hat, haben wir gesondert beschrieben.
Welche Angaben jede Verordnung braucht
§ 2 AMVV zählt auf, was auf einer Verschreibung stehen muss: Name, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der verschreibenden Person, das Ausfertigungsdatum, Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, die Bezeichnung des Arzneimittels einschließlich der Stärke, die Darreichungsform, die abzugebende Menge, die Dosierung, die Gültigkeitsdauer und die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Bei Arzneimitteln, die erst in der Apotheke hergestellt werden, kommen die Zusammensetzung und eine Gebrauchsanweisung hinzu. Fehlt die Angabe zur Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung nach § 2 Absatz 5 AMVV drei Monate.
Eine Höchstzahl an Arzneimitteln je Formular kennt die Verordnung nicht. Der Vordruck selbst begrenzt allerdings, wie viele Verordnungen darauf Platz finden. Der entscheidende Punkt ist ein anderer: Diese Angaben gelten pro verordnetem Arzneimittel. Zwei Sorten auf einem Blatt sind also zwei vollständige Verordnungen, nicht eine Verordnung mit zwei Namen. Für Cannabisblüten kommt hinzu, dass sie in der Apotheke als Rezepturarzneimittel behandelt werden. Auch daraus folgt, dass jede Sorte für sich abgewogen, geprüft, abgefüllt und abgerechnet wird.
So sieht eine Verschreibung mit mehreren Sorten aus
Auf dem Papier stehen die Sorten untereinander. Jede Zeile trägt die Angaben, die zu ihr gehören. Das folgende Beispiel ist erfunden und zeigt nur, welche Felder gefüllt sein müssen.
| Angabe | Sorte A (Beispiel) | Sorte B (Beispiel) |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Cannabisblüten, Sortenname, Hersteller | Cannabisblüten, Sortenname, Hersteller |
| Gehalt | THC 18 Prozent, CBD unter 1 Prozent | THC 8 Prozent, CBD 7 Prozent |
| Darreichungsform | unzerkleinerte Blüten | unzerkleinerte Blüten |
| Menge | 10 g | 15 g |
| Dosierung | Einzeldosis und Tagesdosis in Gramm | Einzeldosis und Tagesdosis in Gramm |
| Anwendung | Inhalation über einen Verdampfer | Inhalation über einen Verdampfer |
Die Bezeichnung ist die Stelle, an der es häufig hakt. Ein Sortenname allein benennt eine Genetik, die mehrere Hersteller anbauen. Erst Sortenname und Hersteller zusammen bezeichnen ein bestimmtes Produkt mit einem bestimmten gemessenen Gehalt. Was die Prozentangaben zu THC und CBD aussagen und warum sie von Charge zu Charge schwanken, steht in unserem Beitrag dazu, was THC-, CBD- und Terpenwerte über eine Sorte sagen.
Die Dosierung muss ebenfalls für jede Sorte einzeln angegeben sein. Eine gemeinsame Tagesmenge für zwei Sorten wäre unklar, denn aus ihr ließe sich nicht ableiten, wie viel von welcher Blüte gemeint ist. Steht die Angabe nicht eindeutig auf dem Rezept, fragt die Apotheke in der Praxis nach, bevor sie beliefert.
Ob die Sorten auf einem Blatt stehen oder auf zwei getrennten Verschreibungen, ändert an diesen Anforderungen nichts. Beides kommt vor. Zwei Blätter können sogar praktisch sein, wenn die Sorten in verschiedenen Apotheken beschafft werden sollen, denn eine Verschreibung wird in aller Regel in einer Apotheke eingelöst. Umgekehrt spart ein gemeinsames Blatt Wege, solange eine Apotheke alle verordneten Sorten beziehen kann.
Warum überhaupt mehr als eine Sorte
Mehrere Sorten auf einer Verschreibung sind kein Selbstzweck. In der ärztlichen Praxis werden vor allem diese Gründe genannt:
- Unterschiedliche Tageszeiten. Eine Sorte mit niedrigerem THC-Gehalt für den Tag und eine mit höherem Gehalt für den Abend, weil die dämpfende Wirkung tagsüber stören kann.
- Unterschiedliche Wirkstoffverhältnisse. Blüten mit ausgeglichenem THC- und CBD-Anteil verhalten sich anders als solche mit sehr niedrigem CBD-Anteil.
- Verschiedene Darreichungsformen. Blüten zur Inhalation wirken anders als ein Extrakt zum Einnehmen, unter anderem beim Wirkeintritt und bei der Wirkdauer.
- Erprobungsphase. Zu Beginn einer Therapie wird oft ausprobiert, welche Sorte vertragen wird. Zwei Sorten in kleinen Mengen erlauben den Vergleich innerhalb desselben Verordnungszeitraums.
- Lieferbarkeit. Einzelne Chargen sind zeitweise nicht verfügbar. Eine zweite verordnete Sorte kann diese Lücke überbrücken.
Eine eigene Studienlage zur Kombination mehrerer Sorten gibt es nicht. Die Auswahl beruht auf dem Verlauf, auf der Verträglichkeit und auf ärztlicher Erfahrung. Wer mehrere Sorten anwendet, sollte deshalb notieren, welche Sorte wann angewendet wurde und wie sie vertragen wurde. Ohne diese Aufzeichnung lässt sich später kaum zuordnen, worauf eine Wirkung oder eine Nebenwirkung zurückgeht. Das gilt besonders in den ersten Wochen, in denen Dosis und Sorte noch angepasst werden. Zwei Sorten lassen sich außerdem verwechseln. Wer die stärkere Blüte in der Dosierung der schwächeren anwendet, nimmt mehr THC auf als vorgesehen. Unerwünschte Wirkungen wie Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit oder ein beschleunigter Puls hängen von der aufgenommenen Menge ab, ebenso die Fahrtüchtigkeit. Wir haben gesondert zusammengestellt, was ein Cannabisrezept für die Fahreignung bedeutet. Die Apothekenetiketten mit Sortenname, Hersteller und Gehalt sollten deshalb an den Behältern bleiben. Grundsätzliches zur Therapie steht auf unserer Seite zu medizinischem Cannabis.
Was in der Praxis begrenzt, nicht das Gesetz
Die Zahl der Sorten scheitert selten am Rezeptformular. Sie scheitert an dem, was danach kommt.
| Stelle | Kassenrezept | Privatrezept |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Genehmigung der Krankenkasse bei der ersten Verordnung, § 31 Absatz 6 SGB V | keine Genehmigung der Kasse nötig |
| Umfang | genehmigt wird die Therapie, eine Anpassung der Dosierung braucht keine neue Genehmigung | ärztliche Entscheidung |
| Kosten | gesetzliche Zuzahlung je Rezeptur | jede Sorte wird als eigene Rezeptur berechnet |
| Beschaffung | die Apotheke muss jede Sorte führen oder beziehen können | ebenso |
Die Genehmigung nach § 31 Absatz 6 SGB V ist bei der ersten Verordnung einzuholen und darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Wird im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder unmittelbar nach einem stationären Krankenhausaufenthalt verordnet, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang entscheiden. Eine Anpassung der Dosierung erfordert danach keine erneute Genehmigung. Ob eine zusätzlich verordnete Sorte von der erteilten Genehmigung gedeckt ist, klärt die verordnende Praxis mit der Krankenkasse.
Vier Punkte lohnen sich vor dem Gang in die Apotheke:
- Beschaffung. Nicht jede Apotheke führt jede Sorte. Sind mehrere Sorten verordnet, kann es sein, dass eine sofort und eine erst später verfügbar ist.
- Kosten. Jede Sorte ist eine eigene Rezeptur mit eigener Preisbildung. Zwei Sorten kosten daher mehr als eine Sorte in derselben Gesamtmenge. Warum sich die Beträge zwischen Apotheken unterscheiden, erklärt unser Beitrag dazu, warum dieselbe Sorte unterschiedlich viel kostet.
- Frist. Die Gültigkeitsdauer gilt für die Verschreibung als Ganzes, nicht je Sorte. Wer wartet, bis eine Sorte wieder verfügbar ist, sollte die Frist im Blick behalten. Näheres steht in unserem Beitrag dazu, wie lange ein Cannabisrezept gilt.
- Austausch. Ist eine Sorte nicht lieferbar, darf die Apotheke sie nicht eigenmächtig gegen eine andere tauschen. Sie hält Rücksprache mit der verschreibenden Praxis, denn Gehalt und Dosierung gehören zur Verordnung.
Bleibt die Frage nach der Menge. Eine feste gesetzliche Höchstmenge je Verschreibung nennt das Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr. Maßgeblich sind die ärztlich festgelegte Tagesdosis und der Zeitraum, für den verordnet wird. Bei mehreren Sorten wird die Gesamtmenge auf die Sorten aufgeteilt. Wer bisher eine Sorte in einer bestimmten Menge erhalten hat, bekommt bei zwei Sorten nicht automatisch die doppelte Menge, sondern in der Regel dieselbe Gesamtmenge in zwei Teilen.
Häufige Fragen
Wie viele Sorten dürfen auf einer Verschreibung stehen?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung verlangt für jedes verordnete Arzneimittel einen vollständigen Satz an Angaben, begrenzt die Zahl aber nicht. In der Praxis entscheidet die ärztliche Begründung, wie viele Sorten sinnvoll sind.
Zählt jede Sorte als eigene Verordnung?
Ja. Jede Sorte braucht eine eigene Bezeichnung, Menge, Darreichungsform und Dosierung. In der Apotheke wird jede Sorte als eigene Rezeptur hergestellt, geprüft und berechnet.
Was passiert, wenn die Apotheke nur eine der Sorten vorrätig hat?
Dann kann sie zunächst die vorrätige Sorte abgeben und die zweite nachliefern. Wie das im Einzelfall abläuft, klären Sie am besten direkt in der Apotheke, damit die Gültigkeitsdauer der Verschreibung nicht abläuft.
Darf die Apotheke eine nicht lieferbare Sorte ersetzen?
Nicht von sich aus. Sortenname, Hersteller und Gehalt gehören zur ärztlichen Verordnung. Ein Wechsel setzt eine Rücksprache mit der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt voraus.
Gilt für Blüten und Extrakte dasselbe?
Auch Extrakte werden je Präparat einzeln verordnet, mit Bezeichnung, Menge und Dosierung. Blüten und ein Extrakt können daher auf derselben Verschreibung stehen.
Quellen
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), § 3 Verschreibung, Abgabe und Verabreichung. gesetze-im-internet.de
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 2 Verschreibung. gesetze-im-internet.de
- § 31 SGB V, Arznei- und Verbandmittel, Absatz 6 zu Cannabis in der vertragsärztlichen Versorgung. gesetze-im-internet.de
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle: Informationen zu Cannabis zu medizinischen Zwecken.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Ob eine Therapie mit medizinischem Cannabis für Sie infrage kommt und in welcher Form, entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt nach persönlicher Prüfung Ihrer Beschwerden, Vorerkrankungen und Medikamente. Die genannten Vorschriften geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder außerhalb der Sprechzeiten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. In Notfällen wählen Sie die 112.
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