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Kosten und Erstattung

Was kostet ein Rezept? Kassenrezept, Privatrezept und PKV im Vergleich

Wer zahlt was, und woran hängt das. Diese Seite stellt die drei Abrechnungswege nebeneinander und nennt zu jeder Zahl die Fundstelle. Die Zuzahlung beim Kassenrezept ist gesetzlich gedeckelt, sechs Anwendungsgebiete sind vom Leistungskatalog ausgeschlossen, und bei einem Privatrezept trägt man den Arzneimittelpreis vollständig selbst. Geprüft im August 2026.

Stand: 2026-08-23
KriteriumKassenrezept (gesetzlich versichert)Privatrezept als SelbstzahlerPrivat versichert (PKV)
Ärztliche Leistung
0 Euro, über die VersichertenkarteAb 2,98 Euro für die Rezeptausstellung, 39 Euro für die VideosprechstundeGOÄ-Rechnung, Erstattung nach Tarif
Arzneimittelpreis
Kasse zahlt, abzüglich ZuzahlungVoller Apothekenpreis, direkt an die ApothekeNach Tarif, häufig mit Selbstbehalt
Zuzahlung
10 % des Abgabepreises, mindestens 5, höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V)Entfällt, weil keine Kasse beteiligt istKein Zuzahlungssystem wie in der GKV
Obergrenze im Jahr
2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken (§ 62 SGB V)Keine gesetzliche ObergrenzeKeine gesetzliche Belastungsgrenze, stattdessen Tarif und Selbstbehalt
Ausgeschlossene Gebiete
Erektile Dysfunktion, Steigerung der sexuellen Potenz, Raucherentwöhnung, Abmagerung und Appetitzügelung, Regulierung des Körpergewichts, Verbesserung des Haarwuchses (§ 34 Abs. 1 SGB V)Kein gesetzlicher Ausschluss, dafür trägt man alles selbstRichtet sich nach dem Tarif, nicht nach § 34 SGB V
Beleg
Quittung der Apotheke über die ZuzahlungRechnung nach GOÄ, bei der Videosprechstunde mit vier ausgewiesenen PositionenGOÄ-Rechnung und Apothekenbeleg zum Einreichen
Versandkosten
Bei Versandapotheken je nach Apotheke, in der Praxis nicht relevantJe nach Apotheke, meist 7,95 Euro, Spanne 3,95 bis 14,95 EuroJe nach Apotheke, in der Regel nicht erstattungsfähig

Die drei Wege im Detail

Was jeder Weg kostet, wo er offensteht und wo er endet.

Kassenrezept (gesetzlich versichert)

Stärken

  • Die ärztliche Leistung wird über die Versichertenkarte abgerechnet und kostet nichts extra
  • Die Krankenkasse trägt den Arzneimittelpreis bis auf die Zuzahlung
  • Zuzahlung ist gedeckelt: höchstens 10 Euro je Mittel und nie mehr als das Mittel kostet
  • Unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung ganz (§ 31 Abs. 3 SGB V)
  • Ab der Belastungsgrenze im Jahr ist man für den Rest des Jahres befreit

Limitationen

  • Sechs Anwendungsgebiete sind gesetzlich ausgeschlossen, darunter Gewichtsregulierung und erektile Dysfunktion
  • Rezeptfreie Arzneimittel zahlt die Kasse ab 12 Jahren grundsätzlich nicht
  • Setzt einen Praxistermin voraus, mit den Öffnungszeiten und Wartezeiten der Praxis
  • Bei Cannabis ist in der Regel eine Genehmigung der Kasse vor Therapiebeginn nötig
Beste Wahl für

Alle Behandlungen, die im Leistungskatalog stehen. Das ist der günstigste Weg, wo er offensteht.

Privatrezept als Selbstzahler

Stärken

  • Offen auch für die Gebiete, die die Kasse ausschließt
  • Keine Genehmigung und keine Vorabprüfung durch eine Kasse
  • Die ärztliche Leistung ist vorab beziffert, nicht erst auf der Abrechnung
  • Bei uns ab 2,98 Euro für die Rezeptausstellung, 39 Euro für eine Videosprechstunde
  • Rechnung nach GOÄ, damit bei einer privaten Zusatzversicherung einreichbar

Limitationen

  • Den Arzneimittelpreis trägt man vollständig selbst
  • Die gesetzliche Belastungsgrenze greift nicht, es gibt keine Jahresobergrenze
  • Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Konsultation nicht
  • Versandkosten kommen je nach Apotheke hinzu
Beste Wahl für

Behandlungen, die die Kasse ohnehin nicht zahlt, und alle, die nicht auf einen Praxistermin warten wollen.

Privat versichert (PKV)

Stärken

  • Erstattung der ärztlichen Leistung nach dem eigenen Tarif
  • Die sechs gesetzlichen Ausschlüsse der GKV gelten hier nicht
  • Arzneimittel werden je nach Tarif ganz oder teilweise erstattet
  • Kein Genehmigungsvorbehalt der gesetzlichen Kasse

Limitationen

  • Man geht zunächst in Vorleistung und reicht danach ein
  • Was erstattet wird, steht im Tarif und nicht im Gesetz, die Spannen sind groß
  • Selbstbehalte mindern die Erstattung, teils bis auf null
  • Eine Erstattung kann sich auf die Beitragsrückerstattung auswirken
Beste Wahl für

Privatversicherte, die eine GOÄ-Rechnung einreichen können und ihren Tarif kennen.

Welcher Weg passt zu welcher Lage?

Sechs typische Fälle und der jeweils günstigste Weg.

  • Meine Behandlung steht im Leistungskatalog der Kasse
    Kassenrezept über die Praxis — dort zahlen Sie nur die Zuzahlung von höchstens 10 Euro
  • Ich brauche etwas aus einem der sechs ausgeschlossenen Gebiete
    Privatrezept — die Kasse zahlt hier unabhängig vom Weg nicht (§ 34 Abs. 1 SGB V)
  • Ich habe die Belastungsgrenze dieses Jahr schon erreicht
    Kassenrezept — mit Befreiungsbescheinigung entfällt die Zuzahlung ganz
  • Ich bin privat versichert
    GOÄ-Rechnung einreichen — was erstattet wird, steht im Tarif, nicht im Gesetz
  • Ich brauche eine ärztliche Einschätzung, nicht nur ein Folgerezept
    Videosprechstunde für 39 Euro — vier GOÄ-Positionen, auf der Rechnung ausgewiesen
  • Mein Kind unter 18 braucht ein Medikament
    Kassenrezept — bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entfällt die Zuzahlung

Häufige Fragen

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Online-Rezept?

Die Konsultation bei einem Selbstzahler-Anbieter wie deinrezept.de zahlt die gesetzliche Kasse nicht. Sie ist eine Privatleistung und wird direkt in Rechnung gestellt. Das ausgestellte Rezept ist ein Privatrezept, das Arzneimittel zahlt man selbst. Wer eine Behandlung braucht, die im Leistungskatalog steht, fährt über die Praxis und ein Kassenrezept günstiger.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei einem Kassenrezept genau?

Zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, aber nie mehr als das Mittel kostet. So steht es in § 61 SGB V. Ein Medikament für 8 Euro kostet also 8 Euro Zuzahlung, eines für 40 Euro kostet 5 Euro, eines für 300 Euro kostet 10 Euro. Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zahlt nichts zu (§ 31 Abs. 3 SGB V).

Warum zahlt die Kasse Medikamente zur Gewichtsabnahme nicht?

§ 34 Abs. 1 SGB V schließt Arzneimittel aus, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Das Gesetz nennt sechs Gebiete namentlich: erektile Dysfunktion, Steigerung der sexuellen Potenz, Raucherentwöhnung, Abmagerung oder Appetitzügelung, Regulierung des Körpergewichts und Verbesserung des Haarwuchses. Das gilt unabhängig davon, wer das Rezept ausstellt. Für die Raucherentwöhnung gibt es bei diagnostizierter schwerer Tabakabhängigkeit eine gesetzliche Ausnahme.

Was ist der Unterschied zwischen Rezeptgebühr und Zuzahlung?

Zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden. Die Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil beim Kassenrezept und geht an die Apotheke. Die Rezeptgebühr bei einem Selbstzahler-Anbieter ist das Honorar für die ärztliche Prüfung und Ausstellung und hat mit der Krankenkasse nichts zu tun. Bei uns sind das 2,98 Euro; das Arzneimittel selbst ist darin nicht enthalten.

Woraus setzen sich die 39 Euro für eine Videosprechstunde zusammen?

Aus vier Positionen der Gebührenordnung für Ärzte, die auch so auf der Rechnung stehen: Nr. 1 Beratung mit 10,72 Euro, Nr. 5 symptombezogene Untersuchung mit 10,72 Euro, Nr. 70 Bescheinigung und Rezept mit 5,36 Euro sowie Nr. 857 analog für die Auswertung des Fragebogens mit 12,20 Euro. In der Summe 39,00 Euro. Das Medikament und der Versand kommen getrennt hinzu.

Gibt es eine Grenze, ab der ich im Jahr nichts mehr zuzahlen muss?

Bei einem Kassenrezept ja. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent (§ 62 SGB V). Wer sie erreicht, bekommt von der Kasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres. Belege sammeln lohnt sich deshalb. Für Privatrezepte gibt es keine solche Grenze.

Bekomme ich eine Rechnung, die ich einreichen kann?

Ja. Für jede ärztliche Leistung wird eine Rechnung erstellt, bei der Videosprechstunde mit den einzelnen GOÄ-Positionen. Ob eine private Voll- oder Zusatzversicherung sie erstattet, richtet sich nach dem jeweiligen Tarif. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet Privatleistungen nicht.

Ist ein Privatrezept weniger wert als ein Kassenrezept?

Nein. Beide sind ärztliche Verordnungen und in jeder Apotheke einlösbar. Der Unterschied liegt allein bei der Abrechnung: beim Kassenrezept rechnet die Apotheke mit der Krankenkasse ab und man zahlt die Zuzahlung, beim Privatrezept zahlt man den Apothekenpreis selbst.

Pflichthinweis: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

Hinweis zur Methodik

Die Daten in diesem Vergleich wurden zuletzt am 2026-08-23 überprüft. Quellen: § 31 SGB V — Arznei- und Verbandmittel, Zuzahlung, § 34 SGB V — Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, § 61 SGB V — Zuzahlungen, § 62 SGB V — Belastungsgrenze, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), deinrezept.de — Preise und Ablauf. Angaben zu eigenen Preisen und Versandkosten stammen aus dem laufenden System, nicht aus dem Marketing. Preise und Verfügbarkeit können sich kurzfristig ändern. Kein bezahltes Placement, keine Affiliate-Links.

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Ärztliche Leistung ab 2,98 Euro

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