Ein Cannabis-Rezept gilt drei Monate ab dem Tag der Ausstellung, wenn die Ärztin oder der Arzt keine andere Gültigkeitsdauer einträgt. Für Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkasse endet die Frist früher, üblich sind 28 Tage. Die alte Sieben-Tage-Frist des Betäubungsmittelrezepts gilt seit April 2024 nicht mehr.
Warum die Sieben-Tage-Frist Geschichte ist
Bis zum 31. März 2024 war medizinisches Cannabis ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Verordnet wurde es auf dem gelben, dreiteiligen Betäubungsmittelrezept. Für dieses Formular schreibt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung eine kurze Frist vor: Die Apotheke darf nicht mehr beliefern, wenn das Rezept bei Vorlage länger als sieben Tage zurückliegt. Wer das Rezept liegen ließ, brauchte ein neues.
Mit dem Cannabisgesetz wurde medizinisches Cannabis zum 1. April 2024 aus dem Betäubungsmittelrecht herausgelöst und in das Medizinal-Cannabisgesetz überführt. Verschreibungspflichtig ist es weiterhin, und abgegeben wird es weiterhin ausschließlich in Apotheken gegen ärztliche Verordnung. Das Formular hat sich aber geändert: Seither reicht ein gewöhnliches Rezept, und damit gelten die Fristen der Arzneimittelverschreibungsverordnung.
Unverändert geblieben ist alles, was vor dem Rezept liegt. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf weiterhin nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Die Abgabe bleibt an die Apotheke und an eine ärztliche Verschreibung gebunden. Geändert hat sich der Verordnungsweg, nicht die Prüfung im Einzelfall.
Was das für den Alltag bedeutet
Der Zeitdruck ist damit geringer geworden. Zwischen dem Ausstellungstag und dem Tag, an dem die Apotheke die Verordnung beliefert, dürfen nun Wochen liegen. Das ist bei Cannabisblüten kein Nebenaspekt, weil eine bestimmte Sorte nicht überall vorrätig ist und beschafft werden muss. Wie ein Cannabis-Rezept zustande kommt und welche Voraussetzungen dafür gelten, beschreibt unser Beitrag zum Rezept für medizinisches Cannabis.
Die Fristen im Überblick
Welche Frist gilt, hängt davon ab, wer die Verordnung bezahlt und was die verordnende Person auf das Rezept schreibt.
| Art der Verordnung | Frist für die Belieferung | Grundlage |
|---|---|---|
| Privatrezept oder Selbstzahler, ohne Eintrag zur Gültigkeitsdauer | drei Monate ab Ausstellung | § 2 Absatz 5 AMVV |
| Rezept mit eingetragener Gültigkeitsdauer | wie eingetragen, auch kürzer | § 2 Absatz 1 Nummer 8 AMVV |
| Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse | üblicherweise 28 Tage | Rahmenvertrag nach § 129 SGB V |
| Betäubungsmittelrezept, bis 31.03.2024 | sieben Tage | § 12 BtMVV, für Cannabis überholt |
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung verlangt in § 2 Absatz 1 Nummer 8, dass eine Verschreibung eine Angabe zur Gültigkeitsdauer enthält. Fehlt diese Angabe, gilt die Verschreibung nach Absatz 5 drei Monate. Eine Ärztin oder ein Arzt kann die Frist bewusst kürzer setzen, etwa um eine Kontrolle nach wenigen Wochen sicherzustellen. Die drei Monate sind also der Auffangwert für den Fall, dass nichts eingetragen ist. Steht auf dem Rezept eine Gültigkeitsdauer, zählt diese.
Bei einer Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse kommt eine zweite Frist dazu. Sie ergibt sich nicht aus der Verschreibungsverordnung, sondern aus dem Rahmenvertrag, den Apotheken und Krankenkassen nach § 129 SGB V geschlossen haben. Nach Ablauf dieser Frist rechnet die Apotheke nicht mehr mit der Kasse ab. Die Verordnung selbst verfällt damit nicht, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer kann sie noch als Privatrezept beliefert werden. Die Kosten tragen Sie dann selbst, deshalb lohnt sich vorher eine Rückfrage in der Apotheke. Welche Posten bei einer Cannabis-Therapie überhaupt anfallen, steht in unserer Übersicht zu den Kosten bei Kasse und Selbstzahlern.
Ab wann die Frist läuft und wann sie endet
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Verordnung ausgestellt wurde. Dieses Datum steht auf dem Rezept, bei einer elektronischen Verordnung im Datensatz. Ob die Verordnung auf Papier oder elektronisch vorliegt, ändert an den Fristen nichts.
Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Tag, an dem die Apotheke die Verordnung beliefert, also die Rezeptur herstellt oder die Packung abgibt. Wann das Präparat anschließend beim Patienten ankommt, spielt für die Gültigkeit keine Rolle mehr. Verzögert sich die Beschaffung über das Fristende hinaus, kann die Apotheke die Abgabe nicht nachholen, auch wenn das Rezept längst dort liegt. Wer eine Sorte verordnet bekommt, die erst bestellt werden muss, sollte das Rezept trotzdem zügig einreichen, damit die Beschaffung innerhalb der Frist abgeschlossen werden kann.
Ein Rezept, eine Belieferung
Mit der Abgabe ist die Verordnung verbraucht. Auch wenn die Frist rechnerisch noch läuft, lässt sich dasselbe Rezept danach kein zweites Mal einlösen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die verordnende Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 6a AMVV vermerkt hat, wie oft auf dieselbe Verschreibung abgegeben werden darf. Ob ein solcher Wiederholungsvermerk in Betracht kommt, entscheidet die verordnende Person. Ohne ihn braucht es für die nächste Menge eine neue ärztliche Verordnung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Blüten, Extrakte oder ein Fertigarzneimittel handelt. Stehen mehrere Positionen auf einer Verordnung, werden sie üblicherweise zusammen beliefert, und die Frist gilt für die Verordnung als Ganzes.
Die Frist gehört nicht der Apotheke
Eine Apotheke darf eine abgelaufene Verordnung nicht verlängern und das Ausstellungsdatum nicht ändern. Fehlende Angaben darf sie nur in engen Grenzen ergänzen, etwa in dringenden Fällen und wenn eine Rücksprache mit der verordnenden Person nicht möglich ist. Die Gültigkeitsdauer selbst gehört nicht dazu. Sie können ein Rezept aber in einer anderen Apotheke einlösen als ursprünglich gedacht, denn die Wahl der Apotheke steht Ihnen frei. Was das im Alltag bedeutet, haben wir in einem eigenen Beitrag zur freien Apothekenwahl beschrieben.
Genehmigung der Krankenkasse und Rezeptfrist sind zweierlei
Bei gesetzlich Versicherten wird die Rezeptfrist oft mit der Genehmigung der Krankenkasse verwechselt. Das sind zwei verschiedene Dinge.
- Die Genehmigung nach § 31 Absatz 6 SGB V entscheidet darüber, ob die Krankenkasse die Therapie überhaupt bezahlt. Sie wird vor der ersten Verordnung beantragt und von der Kasse beschieden. Verordnet eine Fachärztin oder ein Facharzt aus einer Gruppe, die der Gemeinsame Bundesausschuss dafür bestimmt hat, entfällt die Genehmigung.
- Die Rezeptfrist entscheidet nur darüber, wie lange ein einzelnes Blatt Papier oder ein einzelner Datensatz in der Apotheke eingelöst werden kann.
Eine erteilte Genehmigung macht ein abgelaufenes Rezept nicht wieder gültig. Umgekehrt ersetzt ein gültiges Rezept keine fehlende Genehmigung, wenn die Kasse zahlen soll. Wer die Therapie selbst zahlt, braucht keine Genehmigung, sondern nur die ärztliche Verordnung. Die Unterschiede zwischen beiden Wegen stellt unser Vergleich zu Kasse und Selbstzahlern gegenüber.
Wenn die Frist abgelaufen ist
Ein abgelaufenes Rezept ist kein Schaden, aber es kostet Zeit. Die Apotheke muss die Abgabe ablehnen, und es braucht eine neue Verordnung. Damit es gar nicht so weit kommt, helfen ein paar Gewohnheiten.
- Prüfen Sie das Ausstellungsdatum, sobald Sie die Verordnung erhalten, und rechnen Sie die Frist von diesem Tag aus.
- Sehen Sie nach, ob auf dem Rezept eine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
- Fragen Sie in der Apotheke nach, ob die verordnete Sorte vorrätig ist oder bestellt werden muss, und wie lange die Beschaffung dauert.
- Planen Sie Praxisurlaub und Feiertage ein, wenn eine Anschlussverordnung nötig wird.
- Halten Sie im Blick, wie viel Vorrat Sie noch haben, damit die nächste Verordnung nicht auf den letzten Tag fällt.
- Ändern Sie die verordnete Dosis nicht auf eigene Faust, um einen Vorrat zu strecken, sondern melden Sie sich rechtzeitig in der Praxis.
Wenn eine Verordnung verfallen ist, wenden Sie sich an die Ärztin oder den Arzt, von dem sie stammt. Für eine Anschlussverordnung ist in der Regel eine erneute ärztliche Beurteilung des Verlaufs nötig, dazu gehören Wirkung, Nebenwirkungen und Verbrauch seit der letzten Verordnung. Allgemeine Informationen zu Anwendungsgebieten und Rechtslage finden Sie auf unserer Seite zu medizinischem Cannabis.
Häufige Fragen
Gilt für Cannabisblüten immer noch die Sieben-Tage-Frist?
Nein. Diese Frist gehört zum Betäubungsmittelrezept. Seit dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz verordnet, sondern nach dem Medizinal-Cannabisgesetz auf einem gewöhnlichen Rezept.
Ab welchem Tag zählt die Frist?
Ab dem Tag der Ausstellung, der auf der Verordnung steht. Maßgeblich ist dann der Tag, an dem die Apotheke die Verordnung beliefert, nicht der Tag, an dem das Präparat bei Ihnen ankommt.
Kann ich ein Cannabis-Rezept zweimal einlösen?
In aller Regel nicht. Eine Verordnung berechtigt zu einer Abgabe und ist danach verbraucht, auch wenn die Frist rechnerisch noch läuft. Nur wenn die verordnende Person einen Wiederholungsvermerk nach § 2 Absatz 1 Nummer 6a AMVV aufgebracht hat, darf die Apotheke ein weiteres Mal abgeben. Sonst ist für die nächste Menge eine neue ärztliche Verordnung nötig.
Darf die Apotheke ein abgelaufenes Rezept noch beliefern?
Nein. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf die Apotheke nicht mehr abgeben und die Frist auch nicht verlängern. Sie brauchen dann eine neue Verordnung von der Ärztin oder dem Arzt.
Ändert sich etwas, wenn das Rezept elektronisch ausgestellt wird?
An den Fristen ändert sich nichts. Sie ergeben sich aus der Verschreibungsverordnung und den Verträgen mit den Krankenkassen, nicht aus der Form der Verordnung.
Quellen
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), § 2, Angaben auf der Verschreibung und Gültigkeitsdauer. gesetze-im-internet.de
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), Verschreibung und Abgabe von Medizinal-Cannabis. gesetze-im-internet.de
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), § 12, Belieferung von Betäubungsmittelrezepten. gesetze-im-internet.de
- § 31 SGB V, Arznei- und Verbandmittel, Absatz 6 zur Versorgung mit Cannabis und zum Genehmigungsvorbehalt. gesetze-im-internet.de
- § 129 SGB V, Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband. gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die genannten Fristen geben den Stand der zitierten Vorschriften wieder und können sich durch Gesetzesänderungen oder neue Verträge verschieben. Ob eine Therapie mit medizinischem Cannabis für Sie infrage kommt und in welcher Form, entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt nach persönlicher Prüfung. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder außerhalb der Sprechzeiten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. In Notfällen wählen Sie die 112.
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