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Reisemedizin·31. Oktober 2026·7 min Lesezeit

Ärztliche Bescheinigung für Medikamente auf Reisen: Wann sie nötig ist

Für Betäubungsmittel ist eine Bescheinigung vorgeschrieben, für andere Arzneimittel nicht. Wann welches Papier zählt, wer es ausstellt, was hineingehört und woran Reisende am Zoll scheitern.

Medizinisch geprüft · deinrezept.de Ärzteteam
Ärztliche Bescheinigung für Medikamente auf Reisen: Wann sie nötig ist
Kurz gesagt

Vorgeschrieben ist eine Bescheinigung immer dann, wenn Sie Betäubungsmittel mitnehmen. Innerhalb des Schengen-Raums braucht es dafür ein amtlich beglaubigtes Formular nach Artikel 75, für Ziele außerhalb eine mehrsprachige ärztliche Bestätigung. Für alle übrigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel gibt es keine Pflicht. Ein Nachweis erspart hier trotzdem Rückfragen an der Sicherheitskontrolle und am Zoll.

Wann ein Nachweis Pflicht ist und wann er nur hilft

Der wichtigste Unterschied liegt nicht darin, wie krank jemand ist, sondern darin, unter welches Recht sein Medikament fällt. Betäubungsmittel unterliegen internationalen Abkommen. Wer sie über eine Grenze bringt, führt formal einen kontrollierten Stoff ein und braucht dafür ein Papier, das die ärztliche Behandlung belegt. Alle anderen Arzneimittel dürfen Sie in der Menge mitnehmen, die zu Ihrer Reisedauer passt, ohne besondere Genehmigung.

Diese Trennlinie verläuft nicht entlang der Packungsgröße oder des Preises, sondern entlang der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes. Ob ein Präparat darunter fällt, steht nicht auf der Schachtel. Im Zweifel klärt das die Apotheke, die das Mittel abgibt, oder die Praxis, die es verordnet.

Praktisch heißt das: Ein Blutdrucksenker, ein Asthmaspray oder eine Antibabypille brauchen kein Dokument. Ein starkes Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide, ein Mittel gegen ADHS mit dem Wirkstoff Methylphenidat oder ein starkes Schlafmittel brauchen eines. Dazwischen liegen Fälle, in denen kein Gesetz etwas verlangt, eine Bescheinigung die Reise aber deutlich ruhiger macht.

SituationWas Sie brauchenWer es ausstellt
Betäubungsmittel, Reise innerhalb des Schengen-Raumsbeglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, höchstens 30 Tageverschreibende Praxis, beglaubigt von der obersten Landesgesundheitsbehörde
Betäubungsmittel, Ziel außerhalb des Schengen-Raumsmehrsprachige ärztliche Bescheinigung, dazu Auskunft der Auslandsvertretung des Ziellandesverschreibende Praxis, Auskunft von Botschaft oder Konsulat
verschreibungspflichtiges Mittel ohne Betäubungsmittelstatuskeine Pflicht, formlose Bescheinigung sinnvollbehandelnde Praxis
flüssige Arzneimittel über 100 ml im HandgepäckNachweis der Notwendigkeit kann verlangt werdenPraxis oder Kopie der Verordnung
Spritzen, Fertigpens, Nadeln, Pumpekeine Pflicht, Bescheinigung stark empfohlenbehandelnde Praxis
rezeptfreie Mittelmeist nichts, einzelne Länder verbieten aber bestimmte WirkstoffeAuskunft der Auslandsvertretung

Wenn Sie mit einer chronischen Erkrankung fliegen, lohnt sich der Blick auf die Vorbereitung insgesamt. Wir haben beschrieben, worauf es bei einer Flugreise mit chronischer Erkrankung ankommt.

Betäubungsmittel: zwei Wege, je nach Reiseziel

Für Betäubungsmittel gibt es kein einheitliches Weltdokument. Es gibt einen europäischen Weg und einen für den Rest der Welt.

Innerhalb des Schengen-Raums

Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens regelt, dass Reisende ihre ärztlich verordneten Betäubungsmittel mitführen dürfen, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung bei sich haben. Die verschreibende Praxis füllt dafür ein Formular aus, das anschließend von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt wird. Erst die Beglaubigung macht das Papier gültig.

Drei Punkte werden dabei oft übersehen. Die Bescheinigung gilt für höchstens 30 Tage. Für jedes Betäubungsmittel wird ein eigenes Formular ausgestellt, drei Präparate bedeuten also drei Bescheinigungen. Und die Beglaubigung braucht Zeit, weshalb der Antrag nicht in die letzte Woche vor der Abreise gehört.

Außerhalb des Schengen-Raums

Hier greift Artikel 75 nicht. Der Internationale Suchtstoffkontrollrat empfiehlt Reisenden, eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen, die Wirkstoff, Dosierung und Behandlungsdauer nennt und möglichst auch auf Englisch vorliegt. Verbindlich ist aber das Recht des Ziellandes. Manche Staaten verlangen eine Einfuhrgenehmigung, die vor der Reise beantragt werden muss, andere verbieten Wirkstoffe vollständig, die in Deutschland ganz normal verordnet werden. Verlässliche Auskunft geben nur die Botschaft oder das Konsulat des Ziellandes.

Medizinisches Cannabis

Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, sondern im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Diese Einordnung endet an der Grenze. In vielen Zielländern gilt Cannabis weiterhin als Suchtstoff oder ist auch für Patientinnen und Patienten verboten, und einzelne Staaten ahnden die Einfuhr streng. Wer damit verreist, muss die Rechtslage des Ziellandes vorher bei dessen Auslandsvertretung klären. Was dabei zu bedenken ist, steht in unserem Beitrag zu medizinischem Cannabis auf Auslandsreisen.

Was in der Bescheinigung stehen muss

Ob amtliches Formular oder formloses Schreiben, der Inhalt entscheidet darüber, ob ein Beamter am Schalter damit etwas anfangen kann. Ein Zettel mit Praxisstempel und dem Satz, dass eine Behandlung läuft, hilft niemandem weiter.

AngabeWarum sie zählt
Name, Geburtsdatum, Passnummerordnet die Bescheinigung eindeutig der reisenden Person zu
Wirkstoffname, nicht nur der HandelsnameHandelsnamen unterscheiden sich von Land zu Land, der Wirkstoff ist international
Darreichungsform und Stärketrennt Tablette, Lösung und Pen voneinander
Einzeldosis, Tagesdosis, Gesamtmengezeigt, dass die mitgeführte Menge zum Eigenbedarf passt
Behandlungs- und Reisezeitraummacht die Menge nachvollziehbar
Name, Anschrift, Unterschrift und Stempel der Praxismacht Rückfragen möglich
englische Fassung oder ÜbersetzungKontrollpersonal liest selten Deutsch

Die Diagnose selbst muss nicht darauf stehen. Bei Wirkstoffen, die auch missbräuchlich verwendet werden, hilft eine kurze Angabe zum Behandlungsgrund allerdings, Missverständnisse zu vermeiden. Ob Sie das möchten, entscheiden Sie selbst. Wie wir mit Gesundheitsdaten umgehen, steht auf unserer Seite zum Datenschutz.

Handgepäck, Menge und Kühlkette

Die zweite Hälfte der Vorbereitung hat mit Papieren nichts zu tun. Sie entscheidet oft darüber, ob eine Therapie die Reise unbeschadet übersteht.

Ins Handgepäck. Alles, was Sie täglich brauchen, gehört in die Kabine. Aufgegebenes Gepäck kann verspätet ankommen, und im Frachtraum wird es kalt. Flüssige Arzneimittel dürfen auch in Mengen über 100 ml mitgenommen werden, wenn sie während der Reise benötigt werden. Das Personal darf sie gesondert kontrollieren und einen Nachweis verlangen, weshalb Verordnung oder Bescheinigung griffbereit sein sollten.

Originalverpackung. Lassen Sie die Arzneimittel in ihrer Schachtel, mit Beipackzettel und lesbarem Etikett. Eine Tablettendose mit losen Tabletten ist an einer Grenze schwer zu erklären. Wer eine Wochenbox nutzt, nimmt die Originalpackungen zusätzlich mit.

Menge und Reserve. Planen Sie einen Vorrat über die Reisedauer hinaus ein, für den Fall einer verschobenen Rückreise. Für Betäubungsmittel bleibt es dagegen bei der Menge, die die Bescheinigung deckt. Was sonst in die Reiseapotheke gehört, haben wir in einer Checkliste für die Reiseapotheke zusammengestellt.

Kühlkette. Insulin, manche Fertigpens und einzelne Biologika brauchen Kühlung. Kühltaschen mit Gelakkus sind im Handgepäck grundsätzlich erlaubt, die Handhabung ist aber je nach Fluggesellschaft unterschiedlich, deshalb lohnt eine Anfrage vorab. Zu Zeitverschiebung und Spritzabständen haben wir am Beispiel Reisen mit Diabetes über Zeitzonen geschrieben.

Vorlauf. Rechnen Sie mit mehreren Wochen. Beglaubigungen brauchen Bearbeitungszeit, Auskünfte von Auslandsvertretungen ebenfalls, und ein Folgerezept will rechtzeitig eingelöst sein. Wenn eine Dauermedikation ohnehin ansteht, lässt sich das Folgerezept vorab regeln, statt es kurz vor dem Abflug zu versuchen.

Häufige Fragen

Reicht das Rezept als Nachweis?

Für normale verschreibungspflichtige Arzneimittel genügt eine Kopie der Verordnung in der Regel, weil ohnehin kein Dokument vorgeschrieben ist. Für Betäubungsmittel reicht sie nicht. Dort verlangt der Schengen-Raum die beglaubigte Bescheinigung, andere Länder eigene Nachweise oder Genehmigungen.

Was kostet die Bescheinigung?

Das Ausstellen ist eine Leistung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen wird, weil sie nicht der Behandlung dient. Die Praxis rechnet sie privat ab. Für die amtliche Beglaubigung können die Länder zusätzlich Gebühren erheben.

Wie lange vor der Reise sollte ich mich kümmern?

Planen Sie mehrere Wochen ein. Die Bescheinigung für den Schengen-Raum muss nach dem Ausstellen noch beglaubigt werden, und Auskünfte von Botschaften kommen selten am selben Tag. Für Reisen über 30 Tage brauchen Sie ohnehin eine Absprache mit dem Zielland.

Gilt eine Bescheinigung für die ganze Reise mit mehreren Ländern?

Innerhalb des Schengen-Raums gilt das beglaubigte Formular in allen Vertragsstaaten. Führt die Reise darüber hinaus, gilt für jedes weitere Land dessen eigenes Recht. Prüfen Sie jede Station einzeln, auch reine Umsteigeflughäfen.

Was passiert, wenn ich kein Dokument dabeihabe?

Bei gewöhnlichen Arzneimitteln meist nichts. Bei Betäubungsmitteln kann die Ware beschlagnahmt werden, und je nach Land drohen Ermittlungen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Verpackung mit deutschem Etikett als Erklärung genügt.

Quellen

  1. Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung.
  2. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Hinweise und Formulare für Reisen mit Betäubungsmitteln. bfarm.de
  3. International Narcotics Control Board (INCB): Guidelines for national regulations concerning travellers under treatment with internationally controlled drugs. incb.org
  4. Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), in Kraft seit 1. April 2024.
  5. Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise, Merkblatt zur Mitnahme von Medikamenten. auswaertiges-amt.de
Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. Ob Ihre Medikation für eine Reise angepasst werden muss und welche Nachweise Ihr Reiseziel verlangt, klären Sie vorab mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und mit der Auslandsvertretung des Ziellandes. Setzen Sie eine Dauermedikation nie eigenmächtig ab. Außerhalb der Sprechzeiten hilft in Deutschland der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117. In Notfällen wählen Sie die 112.

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