Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr. Verordnet wird seither auf einer normalen Verschreibung statt auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept, die betäubungsmittelrechtliche Höchstmenge entfällt, und die Krankenkasse muss über einen Antrag schneller entscheiden. Verschreibungspflichtig bleibt Cannabis weiterhin, und die Kasse zahlt weiterhin nur nach Prüfung im Einzelfall.
Ein Umzug im Recht, kein neues Arzneimittel
Bis zum 31. März 2024 stand Cannabis in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Verordnungsfähig war es seit 2017, aber unter allen Auflagen, die für Betäubungsmittel gelten. Mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis vom 27. März 2024 wurde der medizinische Bereich herausgelöst und in ein eigenes Gesetz überführt, das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, kurz Medizinal-Cannabisgesetz oder MedCanG.
Der Stoff selbst hat sich dadurch nicht verändert. Es sind dieselben Blüten, dieselben Extrakte, dieselben Anforderungen an Reinheit und Gehalt. Geändert haben sich die Formvorschriften darum herum. Das ist der Grund, warum viele Patientinnen und Patienten seit 2024 einen anderen Ablauf erleben, ohne dass sich am Präparat etwas geändert hätte.
| Merkmal | bis 31. März 2024 | seit 1. April 2024 |
|---|---|---|
| Rechtliche Einordnung | Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz | verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach dem MedCanG |
| Rezeptformular | amtliches Betäubungsmittelrezept | normales Kassen- oder Privatrezept |
| Einlösefrist | sieben Tage nach Ausstellung | je nach Rezeptart länger |
| Höchstmenge je 30 Tage | betäubungsmittelrechtlich begrenzt | keine betäubungsmittelrechtliche Grenze, ärztliche Verantwortung |
| Nachweispflichten | gesonderte Betäubungsmitteldokumentation in Praxis und Apotheke | Dokumentation wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln |
| Anbau und Einfuhr | staatliche Cannabisagentur mit Ausschreibung | Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte |
Was sich bei der Verschreibung geändert hat
§ 3 Absatz 1 MedCanG regelt den Kern: Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, Zahnärzte und Tierärzte sind ausgenommen. Für die Form der Verschreibung verweist die Vorschrift auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung. Damit gelten dieselben Regeln wie für andere verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das amtliche gelbe Betäubungsmittelrezept, das früher gesondert angefordert und dreiteilig ausgefüllt werden musste, ist für Cannabis entfallen.
Absatz 2 hält fest, dass die Abgabe an Patientinnen und Patienten nur über eine Apotheke und nur gegen Vorlage der Verschreibung erfolgen darf. An dieser Stelle hat sich nichts gelockert. Cannabisblüten sind kein Produkt, das eine Apotheke ohne Rezept abgeben dürfte.
Fristen und Menge
Das Betäubungsmittelrezept war sieben Tage nach dem Ausstellungstag einlösbar. Wer krank wurde oder die gewünschte Sorte nicht sofort bekam, stand schnell ohne gültige Verordnung da. Diese enge Frist gilt nicht mehr, die Einlösefristen richten sich seither nach der Rezeptart. Wie lange eine Verordnung im Einzelnen läuft und woran das hängt, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Gültigkeit von Cannabis-Rezepten aufgeschlüsselt.
Ebenso entfallen ist die betäubungsmittelrechtliche Höchstmenge, die früher begrenzte, wie viel innerhalb von 30 Tagen verordnet werden durfte. Das bedeutet keine Freigabe nach oben. Die verordnete Menge muss weiterhin medizinisch begründet sein, und die ärztliche Sorgfaltspflicht bleibt unverändert. Weggefallen ist nur die starre Obergrenze aus dem Betäubungsmittelrecht, die bei hohem Bedarf früher eine gesonderte Kennzeichnung verlangte.
Was die Verordnung enthalten muss
- Sorte oder Zubereitung, bei Blüten mit Angabe des Gehalts an THC und CBD
- Menge in Gramm
- Angaben zur Anwendung, etwa als Zubereitung zur Inhalation
- Dosierung oder der Hinweis, dass eine schriftliche Gebrauchsanweisung vorliegt
Kostenübernahme: schneller entschieden, aber nicht automatisch
Der Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse steht weiterhin in § 31 Absatz 6 SGB V und ist inhaltlich derselbe geblieben. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht angewendet werden kann, und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome.
Verändert hat sich das Verfahren. Die Kasse muss über den Antrag bei der ersten Verordnung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf vier Wochen. Beginnt die Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, sind es drei Tage. Abgelehnt werden darf der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen.
| Situation | Frist der Krankenkasse |
|---|---|
| Erstverordnung, ohne Stellungnahme des Medizinischen Dienstes | zwei Wochen |
| Erstverordnung, mit Stellungnahme des Medizinischen Dienstes | vier Wochen |
| Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung | drei Tage |
| Anpassung der Dosis oder Wechsel innerhalb der genehmigten Therapie | keine erneute Genehmigung nötig |
Zwei weitere Punkte sind für den Alltag wichtig. Eine Anpassung der Dosierung und ein Wechsel innerhalb der genehmigten Therapie lösen keinen neuen Antrag aus. Und für Verordnungen aus bestimmten Fachrichtungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt, entfällt die Genehmigung ganz.
Wer die Therapie selbst bezahlt, bewegt sich außerhalb dieses Verfahrens. Dann gilt ein Privatrezept, und der Preis richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung, weshalb er zwischen zwei Apotheken deutlich abweichen kann. Welche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Einzelnen gelten, steht in unserem Beitrag zu den Kosten bei Kasse und Selbstzahlung.
Anbau, Einfuhr und die Folgen für das Sortiment
Vor 2024 lief der Anbau in Deutschland über die Cannabisagentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sie schrieb Mengen aus, vergab sie an wenige Unternehmen und kaufte die Ernte auf. Wer darüber hinaus Bedarf hatte, war auf Einfuhren angewiesen.
Das MedCanG hat dieses Modell ersetzt. Anbau, Herstellung, Handel und Einfuhr sind seither erlaubnispflichtig, die Erlaubnis erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach den Vorgaben des Gesetzes. Die Menge wird nicht mehr staatlich zugeteilt. In der Folge ist die Zahl der Anbieter und der in Apotheken geführten Sorten deutlich gestiegen.
An den Qualitätsanforderungen ändert das nichts. Jede Charge muss den Vorgaben des Arzneibuchs entsprechen, und jede Apotheke prüft die Ware vor der Abgabe auf Identität. Unterschiede zwischen Chargen derselben Sorte bleiben trotzdem möglich, weil es sich um ein pflanzliches Produkt handelt. Grundlagen zur Einordnung von medizinischem Cannabis haben wir auf der Seite zu medizinischem Cannabis zusammengestellt.
Was gleich geblieben ist und was noch offen ist
Die Aufmerksamkeit für die Neuregelung hat einige Missverständnisse erzeugt. Deshalb der Blick auf das, was unverändert gilt:
- Cannabis zu medizinischen Zwecken ist verschreibungspflichtig. Ohne ärztliche Verordnung gibt keine Apotheke Blüten oder Extrakte ab.
- Die Indikation entscheidet weiterhin eine Ärztin oder ein Arzt nach Prüfung des Einzelfalls, einschließlich Vorerkrankungen und übriger Medikamente.
- Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V, nicht auf Wunsch.
- Im Straßenverkehr gelten eigene Regeln. Eine ärztliche Verordnung ist kein Freibrief, die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zu Cannabis, Führerschein und Fahreignung.
- Für Reisen ins Ausland gilt weiterhin das Recht des Ziellandes, unabhängig von der deutschen Einordnung.
Offen ist die weitere Entwicklung des Gesetzes selbst. Die Bundesregierung hat am 3. Dezember 2025 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf enthält unter anderem eine Klarstellung zur Preisbildung. Bei Redaktionsschluss war das Verfahren nicht abgeschlossen. Wer eine laufende Therapie hat, sollte Änderungen im Blick behalten und im Zweifel in der Praxis oder der Apotheke nachfragen, welche Fassung gerade gilt.
Häufige Fragen
Ist medizinisches Cannabis seit 2024 legal ohne Rezept erhältlich?
Nein. Cannabis zu medizinischen Zwecken bleibt verschreibungspflichtig und darf nach § 3 MedCanG nur über eine Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Weggefallen ist das Betäubungsmittelrezept, nicht die Rezeptpflicht.
Brauche ich noch eine Genehmigung meiner Krankenkasse?
Für die erste Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel ja. Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen entscheiden, mit Stellungnahme des Medizinischen Dienstes innerhalb von vier Wochen. Für Verordnungen aus bestimmten Fachrichtungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt, entfällt die Genehmigung.
Muss ich bei einer Dosisänderung erneut einen Antrag stellen?
Nein. Eine Anpassung der Dosierung und ein Wechsel innerhalb der genehmigten Therapie brauchen keine neue Genehmigung. Für eine grundsätzlich andere Therapie kann das anders sein, das klärt die behandelnde Praxis.
Gibt es seit der Neuregelung mehr Sorten in Apotheken?
Ja. Weil die staatliche Mengenzuteilung durch ein Erlaubnisverfahren ersetzt wurde, sind mehr Anbieter am Markt und mehr Sorten verfügbar. Die Anforderungen des Arzneibuchs gelten dabei unverändert für jede Charge.
Quellen
- Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz, MedCanG), insbesondere § 3. gesetze-im-internet.de
- § 31 Absatz 6 SGB V, Anspruch auf Versorgung mit Cannabis, Genehmigung und Entscheidungsfristen. gesetze-im-internet.de
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), Form und Inhalt der Verschreibung. gesetze-im-internet.de
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), Fassung bis 31. März 2024, Regelungen zu Betäubungsmittelrezept, Einlösefrist und Höchstmengen.
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Bundestags-Drucksache 21/3061 vom 03.12.2025. dserver.bundestag.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die genannten Vorschriften geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Ob und in welcher Form medizinisches Cannabis für Sie infrage kommt, entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt nach persönlicher Prüfung. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. In Notfällen wählen Sie die 112.
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