Ein Arzt darf online kein Rezept ausstellen, wenn er die erforderliche Sorgfalt aus der Ferne nicht wahren kann. Das gilt bei unklaren Beschwerden, die eine körperliche Untersuchung verlangen, bei Erstdiagnosen ohne Messwerte oder Laborbefunde, im Notfall, bei der Erstverordnung eines Betäubungsmittels und bei widersprüchlichen Angaben. Die Entscheidung trifft die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall, nicht ein Formular.
Die Rechtslage: erlaubt im Einzelfall, nicht im Grundsatz
Für die Fernbehandlung gilt in Deutschland § 7 Abs. 4 der ärztlichen Musterberufsordnung. Der persönliche Kontakt bleibt dort die Regel, elektronische Kommunikationsmedien unterstützen die Behandlung. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über solche Medien ist „im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird“. Der Deutsche Ärztetag hat diese Fassung 2018 beschlossen, die Landesärztekammern haben sie in ihre eigenen Berufsordnungen übernommen. Verbindlich ist für eine Ärztin oder einen Arzt immer die Berufsordnung der zuständigen Kammer.
Was sich 2019 im Arzneimittelrecht geändert hat
Bis August 2019 stand in § 48 des Arzneimittelgesetzes, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nicht abgegeben werden darf, wenn vor der Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat. Ausnahmen galten für bekannte Patienten und für Wiederholungsverordnungen. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung hat diese Vorgabe gestrichen. Seither entscheidet das Berufsrecht darüber, ob eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt vertretbar ist, und nicht mehr eine starre Vorschrift im Abgaberecht. Wie sich beide Versorgungswege im Alltag unterscheiden, beschreibt unser Beitrag zu Online-Arzt und Hausarztpraxis.
Ärztlich vertretbar ist eine Einzelfallprüfung
Aus der Formulierung folgt zweierlei. Erstens muss die Ärztin oder der Arzt für jeden Fall gesondert beurteilen, ob die Angaben ausreichen. Ein Fragebogen ersetzt keine Untersuchung, er strukturiert die Anamnese. Zweitens gehört zur ausschließlichen Fernbehandlung eine Aufklärung über deren Besonderheiten, also darüber, was aus der Ferne nicht beurteilt werden kann. Kommt die ärztliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Untersuchung, ein Messwert oder ein persönliches Gespräch fehlt, ist die Ablehnung kein Formfehler, sondern die vorgeschriebene Konsequenz. Woran sich die Prüfung bei uns orientiert, steht auf der Seite zur ärztlichen Qualität.
Wann eine Verordnung aus der Ferne nicht geht
Die folgenden Situationen kommen in der Praxis am häufigsten vor. Die Tabelle ordnet sie ein, darunter stehen die Gründe im Einzelnen.
| Situation | Verordnung aus der Ferne | Grund |
|---|---|---|
| Folgeverordnung bei bekannter, stabil eingestellter Dauertherapie | in der Regel möglich | Diagnose steht, Verlauf ist dokumentiert |
| Eindeutiges Beschwerdebild mit schlüssigen Angaben | im Einzelfall möglich | Sorgfalt lässt sich über Anamnese wahren |
| Unklare Brustschmerzen, akute Bauchschmerzen, Atemnot | nein | körperliche Untersuchung und Notfallabklärung nötig |
| Erstdiagnose, die Messwerte oder Laborwerte voraussetzt | nein | Befund kann aus der Ferne nicht erhoben werden |
| Erstverordnung eines Betäubungsmittels | nein | Vorgaben des Betäubungsmittelrechts |
| Widersprüchliche Angaben oder Anfrage für eine andere Person | nein | Anamnese und Identität sind nicht gesichert |
| Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren | meist nein | Dosierung und Aufklärung setzen die Praxis voraus |
Beschwerden, die untersucht werden müssen
Brustschmerz, plötzlicher Bauchschmerz, Atemnot, neurologische Ausfälle oder hohes Fieber mit schlechtem Allgemeinzustand gehören nicht in ein Fragebogenverfahren. Hinter denselben Beschwerden können harmlose und lebensbedrohliche Ursachen stecken, und die Unterscheidung gelingt oft erst mit Abhören, Abtasten, Blutdruckmessung oder EKG. Wer solche Angaben macht, bekommt kein Rezept, sondern den Hinweis auf eine Praxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 oder den Notruf 112.
Erstdiagnosen ohne Messwerte
Manche Therapien setzen Werte voraus, die jemand erheben muss. Eine Blutdrucktherapie braucht wiederholte Messungen, eine Schilddrüsentherapie Laborwerte, eine Fettstoffwechseltherapie ein Lipidprofil. Liegen diese Werte vor, etwa aus der Hausarztpraxis, kann die Fortführung aus der Ferne vertretbar sein. Fehlen sie, wird die Erstverordnung abgelehnt. Der Vergleich von Online-Rezept und Hausarztpraxis zeigt, welche Anliegen sich für welchen Weg eignen.
Schwangerschaft, Stillzeit und junges Alter
In der Schwangerschaft und in der Stillzeit ändert sich die Bewertung vieler Wirkstoffe grundlegend. Für Kinder und Jugendliche gelten eigene Dosierungen, und viele Präparate sind für sie gar nicht zugelassen. Beides verlangt eine Abwägung, die ohne persönlichen Kontakt in aller Regel nicht zu verantworten ist.
Widersprüche und Anfragen für Dritte
Wenn Angaben zu Vorerkrankungen, Medikamenten und Beschwerden nicht zusammenpassen, fragt die Ärztin oder der Arzt nach oder lehnt ab. Dasselbe gilt, wenn erkennbar für eine andere Person angefragt wird. Eine Verordnung setzt voraus, dass die Person, die sie erhält, auch die Person ist, deren Angaben geprüft wurden.
Dauermedikation und Wechselwirkungen
Je länger die Medikamentenliste, desto genauer muss geprüft werden. Manche Kombinationen verstärken Nebenwirkungen, andere heben die Wirkung auf. Ergibt die Prüfung ein relevantes Risiko, wird die Verordnung abgelehnt oder auf ein Gespräch verwiesen. Unvollständige Angaben zur Dauermedikation sind einer der häufigsten Gründe, warum eine Anfrage zurückgeht.
Betäubungsmittel und Präparate mit besonderen Auflagen
Für Betäubungsmittel gilt ein eigenes Regelwerk. § 13 des Betäubungsmittelgesetzes erlaubt die Verschreibung nur, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung verlangt ein eigenes Rezeptformular, macht enge Vorgaben zu Höchstmengen und begrenzt die Vorlagefrist in der Apotheke. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 c der Verordnung darf nicht mehr abgegeben werden, wenn das Betäubungsmittelrezept bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde. Eine Erstverordnung ohne persönlichen Kontakt ist unter diesen Vorgaben regelmäßig nicht vertretbar, seriöse Fragebogenverfahren nehmen solche Wirkstoffe daher nicht auf.
Ähnlich streng sind Wirkstoffe mit eigenen Überwachungsprogrammen. Für Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid schreibt § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung ein besonderes Formular vor, das nur bis zu sechs Tage nach der Ausfertigung eingelöst werden kann. Solche Programme verlangen Kontrolluntersuchungen, Sicherheitsabfragen und eine dokumentierte Aufklärung, die an die betreuende Praxis oder Ambulanz gebunden sind.
Was nach einer Ablehnung passiert
Eine Ablehnung ist kein stiller Abbruch. Sie erhalten eine ärztliche Begründung und in der Regel eine Empfehlung, wie es weitergeht. Meist läuft es auf einen dieser Wege hinaus:
- Termin in einer Praxis, wenn eine Untersuchung oder ein Laborwert fehlt.
- Ärztlicher Bereitschaftsdienst unter 116117, wenn es außerhalb der Sprechzeiten dringend ist, aber kein Notfall vorliegt.
- Notruf 112 bei Anzeichen für einen Notfall.
- Rückfragen im direkten Gespräch, wenn nur Angaben fehlen.
Für den letzten Punkt gibt es die Videosprechstunde für 39 €. Ihre Servicegebühr wird unabhängig vom Ergebnis der Beratung fällig. Die Servicegebühr von 2,98 € beim Fragebogenweg wird dagegen nach unserer Rückerstattungsrichtlinie erstattet, wenn die Prüfung mit einer Ablehnung endet. Welcher der beiden Wege zu welchem Anliegen passt, zeigt der Vergleich von Videosprechstunde und Fragebogen.
Eine Ablehnung sagt nichts darüber aus, ob Ihre Beschwerden behandelbar sind. Sie sagt nur, dass die Entscheidung darüber mehr Information braucht, als aus der Ferne verfügbar war.
Krankschreibung: dafür gelten eigene Fristen
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt nicht den Regeln der Verordnung, sondern der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie erlaubt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde, allerdings mit Grenzen.
| Weg | Patientin oder Patient in der Praxis unbekannt | Patientin oder Patient bekannt |
|---|---|---|
| Videosprechstunde | bis zu 3 Kalendertage | bis zu 7 Kalendertage |
| Telefonische Feststellung | nicht möglich | nach Maßgabe der Richtlinie möglich |
Seit Dezember 2023 ist die telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Patientinnen und Patienten beschränkt, die der Praxis bekannt sind. Eine Erstbescheinigung über einen reinen Fragebogen ohne Kontakt sieht die Richtlinie nicht vor. Was dabei zusätzlich zu beachten ist, steht in unserem Beitrag zur Krankschreibung per Telemedizin.
Häufige Fragen
Darf ein Arzt ein Rezept ausstellen, ohne mich je gesehen zu haben?
Ja, im Einzelfall. § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung erlaubt die ausschließliche Fernbehandlung, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt bleibt. Ob das zutrifft, entscheidet die Ärztin oder der Arzt für Ihren Fall.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Verordnung abgelehnt wird?
Die Servicegebühr von 2,98 € wird nach unserer Rückerstattungsrichtlinie erstattet, wenn die ärztliche Prüfung mit einer Ablehnung endet. Die Servicegebühr für eine Videosprechstunde von 39 € bleibt bestehen, weil das Gespräch stattgefunden hat.
Warum werden Betäubungsmittel nicht ohne persönlichen Kontakt verordnet?
Weil das Betäubungsmittelrecht eigene Anforderungen stellt. § 13 des Betäubungsmittelgesetzes lässt die Verschreibung nur zu, wenn der Zweck anders nicht erreichbar ist, und die Verschreibungsverordnung schreibt Formular, Höchstmengen und kurze Vorlagefristen vor. Eine Erstverordnung aus der Ferne ist damit in aller Regel nicht vereinbar.
Was tue ich, wenn ich am Wochenende dringend etwas brauche?
Wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Er vermittelt außerhalb der Sprechzeiten und kann bei Bedarf auch verordnen. Bei Anzeichen für einen Notfall, etwa Brustschmerz oder Atemnot, wählen Sie sofort die 112.
Kann ich eine Verordnung für ein Familienmitglied anfordern?
Nein. Geprüft werden immer die Angaben der Person, die das Präparat erhalten soll, und sie muss die Angaben selbst machen. Anfragen für Dritte werden abgelehnt, weil weder Anamnese noch Identität gesichert sind.
Quellen
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, § 7 Abs. 4 Fernbehandlung, Fassung des 121. Deutschen Ärztetages 2018, sowie Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä, Stand 10.12.2020.
- § 48 Arzneimittelgesetz, Verschreibungspflicht. gesetze-im-internet.de
- § 13 Betäubungsmittelgesetz, Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung. gesetze-im-internet.de
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Vorlagefrist von sieben Tagen, sowie § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung, Verschreibung von Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung. g-ba.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung. Ob eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt in Ihrem Fall vertretbar ist, entscheidet allein die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 weiter. Bei Brustschmerz, Atemnot, plötzlichen Lähmungen, Sprachstörungen oder starken Bauchschmerzen wählen Sie sofort die 112.
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