Wann genügt eine schriftliche Beurteilung und wann braucht es ein Gespräch?
Das Gesetz beantwortet die Frage nicht pauschal, und diese Seite tut es deshalb auch nicht. § 9 HWG bestimmt: „Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).“ Die Ausnahme lautet: „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“ Der Maßstab ist damit der fachliche Standard für das jeweilige Anliegen — nicht der Wunsch des Patienten, nicht das Angebot des Anbieters und schon gar nicht die Frage, welcher Weg weniger Mühe macht.
Was hat das Landgericht Köln entschieden?
Mit Urteil vom 29. April 2026 (Aktenzeichen 84 O 156/22) hat das Landgericht Köln befunden, dass die Ausstellung von Rezepten für PDE5-Hemmer allein auf Grundlage eines Fragebogens „in keiner Hinsicht einem anerkannten fachlichen Standard“ entspreche. Beanstandet wurde außerdem eine Werbeaussage, die den Fragebogenweg über seine Geschwindigkeit bewarb. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, und sie betrifft eine bestimmte Wirkstoffgruppe bei einem bestimmten Anbieter. Wir führen sie hier trotzdem an, weil sie den Punkt trifft, um den es auf dieser Seite geht: Die Zulässigkeit einer Fernbehandlung entscheidet sich am Anliegen, nicht am Format.
Was passiert mit meinen Angaben aus dem Fragebogen?
Sie laufen zunächst gegen feste Ausschlussgründe, die auf dem Server hinterlegt sind: Alters- und Geschlechtsgrenzen, Gegenanzeigen, unvollständige Antworten, Kombinationen, die nicht zusammenpassen. Greift eine dieser Prüfungen, kommt die Bestellung gar nicht erst bei einer Ärztin an. Was durchkommt, wird ärztlich beurteilt — mit den drei möglichen Ergebnissen Ausstellung, Rückfrage oder Ablehnung. Wer bei den Vorerkrankungen oder der Begleitmedikation etwas weglässt, macht die Beurteilung nicht leichter, sondern wertlos.
Warum kostet die Videosprechstunde 39 Euro und die Ausstellung 2,98 Euro?
Weil zwei verschiedene ärztliche Leistungen dahinterstehen. Die 2,98 Euro sind das Honorar für die Prüfung der Angaben und die Ausstellung der Verordnung. Die 39 Euro setzen sich aus vier Positionen der Gebührenordnung für Ärzte zusammen und stehen auf der Rechnung einzeln: Beratung, symptombezogene Untersuchung, Bescheinigung und Rezept sowie die Auswertung des Fragebogens. Der Preisunterschied ist eine Folge des Leistungsumfangs — er ist ausdrücklich kein Argument für oder gegen einen der beiden Wege. Welcher Weg trägt, entscheidet das Anliegen.
Wann trägt keiner der beiden Onlinewege?
Wenn eine körperliche Untersuchung zur Beurteilung gehört: bei neu aufgetretenen Beschwerden ohne klare Ursache, bei Verschlechterung unter laufender Therapie, wenn Laborwerte oder bildgebende Diagnostik nötig sind, bei Verdacht auf eine Erkrankung, die erst noch festgestellt werden muss, und in jedem Notfall. Ebenso bei Arzneimitteln, deren Verordnung an regelmäßige Kontrollen gebunden ist. In diesen Fällen ist der persönliche Kontakt nicht die aufwendigere Alternative, sondern die einzige fachlich vertretbare.
Kann ich vom schriftlichen Weg zum Gespräch wechseln?
Ja, beide Wege stehen nebeneinander. Wer ein Gespräch möchte, kann eine Videosprechstunde buchen, ohne den schriftlichen Weg vorher versucht zu haben. Umgekehrt kann die ärztliche Prüfung nach dem Fragebogen zu dem Ergebnis kommen, dass ein Gespräch erforderlich ist; dann wird die Verordnung nicht ausgestellt, sondern der Weg gewechselt. Diese Richtung ist die wichtigere: Sie ist der Grund, warum der schriftliche Weg überhaupt tragen kann.