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Allgemein·16. September 2026·7 min Lesezeit

Kann ich meine Apotheke selbst wählen?

Kein Arzt und keine Plattform darf Ihnen eine Apotheke vorschreiben. Was die freie Apothekenwahl rechtlich absichert, welche drei Wege es gibt, ein Rezept einzulösen, und wo die Wahl im Alltag an Grenzen stößt.

Medizinisch geprüft · deinrezept.de Ärzteteam
Kann ich meine Apotheke selbst wählen?
Kurz gesagt

Ja. Sie entscheiden selbst, welche Apotheke Ihr Rezept beliefert. Das Apothekengesetz verbietet Absprachen, mit denen Praxen Verschreibungen an bestimmte Apotheken lenken, und die ärztliche Berufsordnung untersagt eine Empfehlung ohne sachlichen Grund. Ob Sie in die Apotheke um die Ecke gehen oder eine Versandapotheke beauftragen, bleibt Ihre Entscheidung.

Was das Gesetz sichert

Die freie Apothekenwahl steht nicht als einzelner Satz im Gesetz. Sie ergibt sich aus mehreren Vorschriften, die dasselbe Ziel verfolgen: Zwischen Ihrer Verschreibung und der Apotheke soll niemand stehen, der daran verdient.

Zuweisungsverbot und Makelverbot

§ 11 Absatz 1 des Apothekengesetzes verbietet Rechtsgeschäfte und Absprachen zwischen Apotheken und Ärztinnen oder Ärzten über die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten und die Zuweisung von Verschreibungen. Der Gesetzestext stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für elektronische Wege gilt. § 11 Absatz 1a ergänzt das Makelverbot: Verschreibungen dürfen nicht gegen einen Vorteil weitergegeben oder vermittelt werden, und das schließt die Zugangsdaten zu einem E-Rezept mit ein.

Das ärztliche Verweisungsverbot

Auf der ärztlichen Seite greift § 31 Absatz 2 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Danach darf eine Ärztin ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Apotheken, Heil- oder Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen. Ein hinreichender Grund kann etwa vorliegen, wenn nur eine bestimmte Apotheke eine seltene Rezeptur herstellt. Der Wunsch nach einer Geschäftsbeziehung ist kein solcher Grund.

Warum der Preis Sie meist nicht steuert

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln greift § 78 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes. Danach ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Für die Präparate, um die es bei einem Rezept in aller Regel geht, kostet dieselbe Packung deshalb in jeder deutschen Apotheke gleich viel. Ihre Wahl richtet sich also nach Nähe, Beratung, Öffnungszeiten und Versandbedingungen, nicht nach dem Arzneimittelpreis. Wie sich die übrigen Kosten zusammensetzen, haben wir in unserer Übersicht zu Kosten und Erstattung aufgeschlüsselt.

Drei Wege, ein Rezept einzulösen

Praktisch stehen Ihnen drei Wege offen. Sie schließen einander nicht aus, und Sie dürfen bei jedem neuen Rezept neu entscheiden.

WegStärkenGrenzen
Apotheke vor OrtBeratung im Gespräch, Mitnahme am selben Tag, Notdienst nachts und an Feiertagen, Rezepturen und Betäubungsmittelrezeptean Öffnungszeiten gebunden, nicht jedes Präparat ist vorrätig
Versandapotheke mit Erlaubnis nach § 11a ApoGLieferung nach Hause, Beratung telefonisch oder schriftlich, Sendungsverfolgung, kostenfreie Zweitzustellung, Transportversicherungkein Sofortbezug, Kühlware und Betäubungsmittel nur eingeschränkt, keine Rezeptur auf Zuruf
E-Rezept über die App der Krankenkasse oder die Gematik-AppRezept liegt digital vor, Einlösen vor Ort oder bei einer Versandapotheke, Weiterleitung jederzeit widerrufbarsteht für Kassenrezepte im Vordergrund, setzt Karte oder digitale Identität voraus

Für gesetzlich Versicherte ist das E-Rezept seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Privatversicherte können es seit Juli 2024 nutzen, benötigen dafür aber eine Krankenversichertennummer und eine digitale Identität ihres Versicherers. Wer keine App nutzt, bekommt einen Ausdruck mit Datenmatrixcode und legt diesen in der Apotheke seiner Wahl vor. Auch hier gilt: Die Apotheke wird erst mit Ihrer Freigabe angesteuert.

Notdienst und Nacht

Der Versandweg endet dort, wo es eilig wird. Für die Nacht, das Wochenende und Feiertage gibt es den Apothekennotdienst, den die Landesapothekerkammern organisieren. Welche Apotheke in Ihrer Nähe gerade Dienst hat, erfahren Sie über die Notdienstsuche der Kammern oder den Aushang an jeder Apotheke. Bei einem akuten medizinischen Problem außerhalb der Sprechzeiten hilft die 116117 weiter.

Wie es bei einem Online-Rezept abläuft

Nach einer telemedizinischen Behandlung entsteht in aller Regel ein Privatrezept. Auch dieses Rezept ist Ihr Dokument, und auch hier wählen Sie die Apotheke. Bei uns sieht das so aus:

  • Eine Ärztin oder ein Arzt prüft Ihre Angaben. Diese Prüfung kostet 2,98 €. Kommt es zu keiner Verordnung, wird der Betrag erstattet.
  • Wird ein Rezept ausgestellt, geht es an eine Apotheke aus unserem Netz von mehr als 350 Apotheken in Deutschland, die den Versand übernimmt. Der Versand kostet bei Präparaten außerhalb des Cannabisbereichs 7,95 €.
  • Möchten Sie stattdessen eine bestimmte Apotheke beliefern lassen, etwa Ihre Stammapotheke am Ort, wählen Sie die Wunschapotheke. Dafür fällt eine Servicepauschale von 4,99 € an.
  • Den Preis des Arzneimittels zahlen Sie in jedem Fall der Apotheke, denn der Kaufvertrag über das Präparat kommt mit ihr zustande, nicht mit uns.

Was zwischen Fragebogen, ärztlicher Prüfung und Versand geschieht, beschreibt unser Beitrag zum Ablauf eines Online-Rezepts. Wie lange eine Sendung unterwegs ist, hängt von Apotheke, Präparat und Versandweg ab. Belastbare Anhaltspunkte statt Versprechen finden Sie in unserer Einordnung zu Versand und Laufzeiten.

Ein Punkt wird oft übersehen: Ein Privatrezept ist ohne anderslautende Angabe drei Monate gültig. Sie müssen sich also nicht am selben Tag entscheiden, wo Sie es einlösen. Bei Dauermedikation, etwa bei Bluthochdruck, lohnt es sich, den Vorrat rechtzeitig zu prüfen, statt am letzten Tag zu suchen.

Wann die Wahl praktisch eingeschränkt ist

Rechtlich ist Ihre Wahl weit. Im Alltag gibt es trotzdem Situationen, in denen nicht jede Apotheke infrage kommt.

  • Das Präparat ist nicht vorrätig. Kleine Apotheken bestellen mehrmals täglich beim Großhandel, aber ein selten verordnetes Mittel kann länger brauchen. Fragen Sie nach, bevor Sie sich festlegen.
  • Kühlkette. Arzneimittel, die durchgehend zwischen 2 und 8 °C bleiben müssen, verlangen eine Kühlverpackung und einen dazu passenden Versandweg. Nicht jede Apotheke bietet das an.
  • Rezepturen. Salben, Lösungen oder Kapseln, die erst hergestellt werden müssen, brauchen ein Labor vor Ort und Zeit. Das ist eine typische Stärke der Apotheke im Viertel.
  • Betäubungsmittelrezepte. Sie sind nur sieben Tage nach Ausstellung einlösbar. Ein langer Postweg ist damit kaum vereinbar.
  • Lieferengpässe. Ist ein Wirkstoff bundesweit knapp, hilft der Apothekenwechsel oft nicht weiter. Dann geht es um ein anderes Präparat mit demselben Wirkstoff oder um eine ärztliche Neubewertung.

In all diesen Fällen wird Ihre Wahl nicht beschnitten, sie stößt an praktische Grenzen. Es bleibt Ihre Entscheidung, ob Sie warten oder die Apotheke wechseln.

Woran Sie eine seriöse Versandapotheke erkennen

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland erlaubnispflichtig. § 11a des Apothekengesetzes knüpft die Erlaubnis an Bedingungen, die Sie als Kundin oder Kunde bemerken sollten.

Anforderung nach § 11a ApoGWoran Sie es erkennen
Versand aus einer öffentlichen Apotheke, zusätzlich zum normalen BetriebImpressum nennt eine reale Apotheke mit Anschrift und Apothekenleitung
Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprachebenannte Beratungswege, erreichbare Telefonnummer
Sendungsverfolgung, kostenfreie Zweitzustellung, Transportversicherungsteht in den Versandbedingungen
System zur Meldung von ArzneimittelrisikenHinweise zu Rückrufen und Nebenwirkungsmeldungen

Dazu kommen zwei Prüfmöglichkeiten, die Ihnen jederzeit offenstehen. Erstens das EU-Sicherheitslogo: Jede Apotheke, die in der EU rechtmäßig Arzneimittel über das Internet abgibt, muss es auf jeder Seite ihres Angebots führen. Ein Klick darauf führt zur Liste der zugelassenen Anbieter des jeweiligen Landes. Zweitens das Versandhandels-Register, das in Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt. Dort können Sie nachsehen, ob ein Anbieter tatsächlich registriert ist.

Vorsicht ist geboten, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne jede Verschreibung angeboten werden, wenn ein Impressum fehlt oder wenn der Preis für ein rezeptpflichtiges Präparat auffällig unter dem üblichen Abgabepreis liegt. Eine Gegenüberstellung der Wege, ein Rezept einzulösen, finden Sie auf unserer Seite zur freien Apothekenwahl.

Häufige Fragen

Darf mir meine Praxis eine bestimmte Apotheke nennen?

Eine Empfehlung ohne hinreichenden Grund ist nach § 31 Absatz 2 der ärztlichen Musterberufsordnung nicht zulässig. Ein sachlicher Grund kann vorliegen, wenn nur eine bestimmte Apotheke eine benötigte Rezeptur herstellt oder ein seltenes Präparat vorhält. Sie sind an eine Empfehlung nie gebunden.

Kann ich ein E-Rezept auch bei einer anderen Apotheke einlösen als geplant?

Ja. Solange die Apotheke das Rezept nicht abgerufen und beliefert hat, können Sie die Zuweisung in der App zurücknehmen und eine andere Apotheke wählen. Eingelöste Rezepte lassen sich nicht mehr verschieben.

Ist ein Präparat in der Versandapotheke günstiger?

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Regel nicht, weil § 78 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes einen einheitlichen Abgabepreis vorgibt. Unterschiede entstehen vor allem bei rezeptfreien Mitteln und bei Versandkosten.

Was mache ich, wenn meine Apotheke das Mittel nicht bekommt?

Fragen Sie zuerst, ob es sich um einen kurzfristigen Bestellweg oder um einen bundesweiten Lieferengpass handelt. Im ersten Fall hilft eine andere Apotheke, im zweiten braucht es meist eine ärztliche Entscheidung über ein wirkstoffgleiches oder anderes Präparat.

Gilt die freie Apothekenwahl auch für Privatrezepte?

Ja. Die Vorschriften des Apothekengesetzes und der Berufsordnung unterscheiden nicht danach, wer die Kosten trägt. Auch ein Privatrezept lösen Sie dort ein, wo Sie möchten.

Quellen

  1. § 11 Apothekengesetz, Zuweisungs- und Makelverbot. gesetze-im-internet.de
  2. § 11a Apothekengesetz, Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel. gesetze-im-internet.de
  3. § 78 Absatz 2 Arzneimittelgesetz, einheitlicher Apothekenabgabepreis. gesetze-im-internet.de
  4. Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, § 31 Unerlaubte Zuweisung.
  5. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Versandhandels-Register und EU-Sicherheitslogo. bfarm.de
Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Fragen zu Wechselwirkungen, Dosierung und Austausch eines Präparats klären Sie mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder in der Apotheke. Braucht es außerhalb der Sprechzeiten ärztliche Hilfe, erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der 116117. In Notfällen wählen Sie die 112.

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