Leistung der gesetzlichen Krankenkasse
Stärken
- Gesetzlich verankerter Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V
- Die Genehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden
- Die Kasse muss binnen zwei Wochen nach Antragseingang entscheiden
- Nach der Genehmigung fällt nur die gesetzliche Zuzahlung an
Limitationen
- Setzt eine schwerwiegende Erkrankung voraus
- Eine anerkannte Standardbehandlung muss ausscheiden oder im Einzelfall nicht anwendbar sein
- Die erste Verordnung braucht in der Regel die Genehmigung der Krankenkasse
- Schaltet die Kasse den Medizinischen Dienst ein, verlängert sich die Frist auf vier Wochen
- Über die Telemedizin ist dieser Weg nicht abzubilden
Menschen mit einer schwerwiegenden Erkrankung, bei denen die anerkannten Behandlungen ausgeschöpft oder nicht anwendbar sind.

