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Zahlt die Krankenkasse? Die drei Kostenwege im Vergleich

Es gibt drei Wege, und sie unterscheiden sich nicht in der Behandlung, sondern darin, wer sie bezahlt und was dafür vorliegen muss. Der gesetzliche Anspruch ist eng gefasst und an eine Genehmigung geknüpft; der Selbstzahlerweg kennt kein Genehmigungsverfahren, dafür trägt man die Kosten vollständig. Diese Seite nennt zu jeder Voraussetzung die Fundstelle im Gesetz.

Stand: 2026-08-27
KriteriumLeistung der gesetzlichen KrankenkassePrivatrezept als SelbstzahlerPrivate Krankenversicherung
Rechtsgrundlage
§ 31 Abs. 6 SGB VPrivatrezept, keine Leistung der gesetzlichen KrankenversicherungVersicherungsvertrag
Voraussetzung
schwerwiegende Erkrankung, Standardbehandlung scheidet ausärztliche Beurteilung des Einzelfallsje nach Tarif unterschiedlich
Genehmigung nötig
bei der ersten Verordnung erforderlichkeineje nach Tarif Zusage vor Behandlungsbeginn
Entscheidungsfrist
zwei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes vier Wochenentfälltvertraglich geregelt
Was man selbst zahlt
gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB Vdie vollen Kostenje nach Tarif
Bei deinrezept.de
nicht über diesen Wegüber die ärztliche Prüfung möglichRezept möglich, die Erstattung klärt der Versicherer

Die drei Wege im Detail

Jeweils mit dem, was dagegen spricht. Die ärztliche Prüfung entscheidet in allen drei Fällen — der Unterschied liegt allein bei der Kostentragung.

Leistung der gesetzlichen Krankenkasse

Stärken

  • Gesetzlich verankerter Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V
  • Die Genehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden
  • Die Kasse muss binnen zwei Wochen nach Antragseingang entscheiden
  • Nach der Genehmigung fällt nur die gesetzliche Zuzahlung an

Limitationen

  • Setzt eine schwerwiegende Erkrankung voraus
  • Eine anerkannte Standardbehandlung muss ausscheiden oder im Einzelfall nicht anwendbar sein
  • Die erste Verordnung braucht in der Regel die Genehmigung der Krankenkasse
  • Schaltet die Kasse den Medizinischen Dienst ein, verlängert sich die Frist auf vier Wochen
  • Über die Telemedizin ist dieser Weg nicht abzubilden
Beste Wahl für

Menschen mit einer schwerwiegenden Erkrankung, bei denen die anerkannten Behandlungen ausgeschöpft oder nicht anwendbar sind.

Privatrezept als Selbstzahler

Stärken

  • Kein Genehmigungsverfahren und keine Wartezeit auf eine Entscheidung der Kasse
  • Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V vorliegen

Limitationen

  • Die Kosten für Arzneimittel und ärztliche Leistung trägt man vollständig selbst
  • Keine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse
  • Die ärztliche Prüfung entscheidet auch hier — ein Privatrezept ist kein Anspruch
Beste Wahl für

Menschen, die die Kosten selbst tragen und deren Fall die ärztliche Prüfung als geeignet beurteilt.

Private Krankenversicherung

Stärken

  • Eine Erstattung ist je nach Vertrag möglich
  • Kein Genehmigungsverfahren nach dem Sozialrecht

Limitationen

  • Was erstattet wird, richtet sich nach dem einzelnen Vertrag — es gibt keine allgemeine Regel
  • Manche Tarife verlangen eine Zusage vor Behandlungsbeginn
  • Die gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 6 SGB V gelten hier nicht
Beste Wahl für

Privatversicherte — die Frage ist vor Behandlungsbeginn mit dem eigenen Versicherer zu klären.

Was in Ihrem Fall zu klären ist

Diese Tabelle nennt den jeweils nächsten Schritt, keine Behandlungsempfehlung.

  • Ich bin gesetzlich versichert und habe eine schwerwiegende Erkrankung
    Dann kommt der Weg über § 31 Abs. 6 SGB V in Betracht — er läuft über die behandelnde Praxis, nicht über eine Fernbehandlung
  • Ich möchte wissen, wie lange die Kasse für ihre Entscheidung braucht
    Zwei Wochen ab Antragseingang, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes vier Wochen
  • Ich bin privat versichert
    Die Erstattung richtet sich nach dem Vertrag — vor Behandlungsbeginn beim Versicherer klären
  • Die Kasse hat meinen Antrag abgelehnt
    Gegen den Bescheid steht der Widerspruch offen; parallel bleibt der Selbstzahlerweg möglich

Häufige Fragen

Unter welchen Voraussetzungen zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

§ 31 Abs. 6 SGB V knüpft den Anspruch an eine schwerwiegende Erkrankung, bei der eine anerkannte medizinische Standardleistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht angewendet werden kann, und an „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ — das ist der Wortlaut des Gesetzes. Beides muss zusammenkommen. Über eine reine Fernbehandlung ist dieser Weg nicht abzubilden.

Braucht die erste Verordnung eine Genehmigung?

In aller Regel ja. Das Gesetz formuliert es so: Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung „der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse“. Eine Ausnahme gilt, wenn eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Fachärztin oder ein solcher Facharzt verordnet. Der Zusatz „nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen“ ist dabei kein Beiwerk — er verschiebt die Begründungslast zur Kasse.

Wie lange darf die Kasse für die Entscheidung brauchen?

Zwei Wochen nach Antragseingang. Holt die Kasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf vier Wochen. Beides steht in § 31 Abs. 6 SGB V.

Was ändert sich, wenn man den Selbstzahlerweg wählt?

Die Kostentragung — und sonst nichts an der ärztlichen Prüfung. Ein Privatrezept setzt genauso eine ärztliche Beurteilung voraus wie eine Kassenverordnung; es entfällt lediglich das Genehmigungsverfahren gegenüber der Krankenkasse. Wer diesen Weg geht, trägt Arzneimittel- und Behandlungskosten vollständig selbst.

Gilt für privat Versicherte dasselbe?

Nein. § 31 Abs. 6 SGB V ist Sozialrecht und gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung richtet sich die Erstattung nach dem jeweiligen Vertrag; eine allgemeingültige Aussage lässt sich dazu nicht treffen. Manche Tarife verlangen eine Zusage, bevor die Behandlung beginnt — diese Frage gehört vorher geklärt.

Pflichthinweis: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

Hinweis zur Methodik

Die Daten in diesem Vergleich wurden zuletzt am 2026-08-27 überprüft. Quellen: § 31 SGB V — Arznei- und Verbandmittel, Absatz 6 zur Cannabis-Versorgung, § 61 SGB V — Zuzahlungen, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte — Cannabis als Medizin, deinrezept.de — Behandlungsinformation. Angaben zu eigenen Preisen und Versandkosten stammen aus dem laufenden System, nicht aus dem Marketing. Preise und Verfügbarkeit können sich kurzfristig ändern. Kein bezahltes Placement, keine Affiliate-Links.

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