Kurz gesagt
- Fernbehandlung ist in Deutschland grundsätzlich zulässig: § 7 Abs. 4 der Berufsordnungen erlaubt eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall — wenn sie ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird.
- Die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer ist selbst kein geltendes Recht. Rechtswirkung entfalten die Berufsordnungen der Landesärztekammern.
- Eine Verordnung entsteht nur nach ärztlicher Prüfung im Einzelfall und kann abgelehnt werden. Einen Anspruch auf ein Rezept gibt es nicht.
- Was online möglich ist und was nicht, entscheidet sich am Einzelfall — nicht am Anbieter und nicht an der Bequemlichkeit des Weges.
Die Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 4 der Berufsordnung
Die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin formuliert die Regel wörtlich so:
„(4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“
Die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer sieht in § 7 Abs. 4 vor, dass Ärztinnen und Ärzte auch bei ihnen unbekannten Personen eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien vornehmen dürfen — sofern dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt ist. Die Ärztekammer Berlin nennt drei Voraussetzungen: Aufklärung und ausdrückliche Einwilligung zur Fernbehandlung, Leistungen, die medizinisch angemessen per Fernbehandlung erbracht werden können, und Kommunikationsmittel, die den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit entsprechen.
Vor der Behandlung
Vor jeder Behandlung steht die Aufklärung (§ 630e BGB). Bei einer Fernbehandlung kommt eine Besonderheit hinzu, die § 7 Abs. 4 Satz 3 der Berufsordnung ausdrücklich verlangt: Die Patientin oder der Patient ist auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären. Die Ärztekammer Berlin verlangt zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung zur Fernbehandlung.
Bei deinrezept wird die Fernbehandlungs-Aufklärung vor jeder Bestellung bestätigt; sie ist zusammen mit dem Widerrufsverzicht Teil des Bestellvorgangs.
Welche Angaben benötigt werden
Grundlage jeder Fernbeurteilung sind die Angaben der Patientin oder des Patienten. Bei deinrezept fragt der medizinische Fragebogen nach Beschwerden, Vorerkrankungen, aktueller Medikation und Allergien; dazu kommen Alter und Körpermaße. Eine körperliche Untersuchung kann der Fragebogen nicht ersetzen — die Ärztin oder der Arzt beurteilt, was angegeben wurde.
Während der ärztlichen Einschätzung
Jeder Fall wird einzeln geprüft. Bleiben Angaben offen oder unklar, sind Rückfragen möglich — bei deinrezept über die Nachrichten im Portal. Fällt die Entscheidung positiv aus, wird das Rezept ausgestellt; fällt sie negativ aus, wird die Behandlung nicht freigegeben. Nach dem Fragenkatalog der Bundesärztekammer muss dabei der sogenannte Facharztstandard gewährleistet sein.
Wann reicht eine Online-Anamnese nicht aus?
Die Grenze der Online-Anamnese liegt dort, wo die ärztliche Sorgfalt eine Untersuchung, Messwerte oder ein Gespräch verlangt. Die Entscheidung trifft die Ärztin bzw. der Arzt im Einzelfall — und sie kann auch in einer Ablehnung bestehen.
Nach dem Rezept
Bei deinrezept wird ein freigegebenes Rezept qualifiziert elektronisch signiert und an die Apotheke übergeben; den weiteren Status sieht der Patient im Portal. Für die Dokumentation gelten die allgemeinen Regeln: Ärztliche Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, Einsichts- und Kopierwünschen ist nachzukommen.
Wie werden Aufklärung und Nachsorge organisiert?
Die Aufklärung über die Besonderheiten der Fernbehandlung bestätigt der Patient bei deinrezept mit der Bestellung. Für die Nachsorge stehen die Nachrichten im Portal zur Verfügung; Rückfragen der Ärztin bzw. des Arztes laufen über denselben Weg. Die Abgabe des Arzneimittels übernimmt die Apotheke.
Wann ist eine Untersuchung vor Ort nötig?
Die Ärztekammer Berlin nennt die Fälle, in denen eine ausschließliche Fernbehandlung ungeeignet sein kann: komplexe medizinische Probleme, Notfälle und Situationen, in denen eine körperliche Untersuchung erforderlich ist. In diesen Fällen ist der persönliche ärztliche Kontakt der richtige Weg — eine Praxis, in Notfällen sofort der Notruf 112.
Thema für Thema
| Thema | Was online möglich ist | Welche Angaben benötigt werden | Wann eine Praxis erforderlich ist |
|---|---|---|---|
| Beratung und Therapieempfehlung | Im Einzelfall, wenn ärztlich vertretbar (§ 7 Abs. 4 der Berufsordnung) | Beschwerden, Vorerkrankungen, Medikamente, Allergien | Bei komplexen medizinischen Problemen |
| Befundbesprechung | Möglich — sie gehört zu den Leistungen ohne persönliche Untersuchung | Vorhandene Befunde | Wenn keine Befunde vorliegen und erst erhoben werden müssen |
| Entscheidung über ein Rezept | Nur nach ärztlicher Prüfung im Einzelfall; ein Anspruch besteht nicht | Vollständige Angaben im Fragebogen | Wenn eine körperliche Untersuchung erforderlich ist |
| Verlaufskontrolle | Bei deinrezept über die Nachrichten im Portal | Aktuelle Angaben zum Verlauf | Wenn Messwerte oder eine körperliche Untersuchung nötig sind |
| Notfälle | Nicht geeignet | — | Sofort: Notruf 112 |
Fragen aus dem Fragenkatalog der Bundesärztekammer
| Frage aus dem Fragenkatalog | Klare Antwort | Praktischer Schritt bei deinrezept | Quelle |
|---|---|---|---|
| Was ist bei der Aufklärung zu beachten? | Aufklärung über die Besonderheiten der ausschließlichen Fernbehandlung ist Pflicht (§ 7 Abs. 4 der Berufsordnung, § 630e BGB). | Die Fernbehandlungs-Aufklärung wird bei jeder Bestellung bestätigt. | Bundesärztekammer, Fragenkatalog; § 630e BGB |
| Was ist bei der Dokumentation zu beachten? | Ärztliche Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; Einsichts- und Kopierwünsche sind zu erfüllen. | Entscheidungen und Verlauf werden dokumentiert; der Patient sieht den Status im Portal. | Bundesärztekammer, Fragenkatalog (mit Verweis auf § 630f BGB) |
| Welche Qualifikation ist erforderlich? | Auch bei Fernbehandlungen muss der Facharztstandard gewährleistet sein. | deinrezept nennt die prüfende Ärztin bzw. den prüfenden Arzt nicht namentlich; die Prüfung erfolgt ärztlich im Einzelfall. | Bundesärztekammer, Fragenkatalog |
| Reicht der Versicherungsschutz? | Vor der Aufnahme einer Fernbehandlungstätigkeit ist die Rücksprache bei der Haftpflichtversicherung angezeigt. | Dazu veröffentlicht deinrezept keine eigene Angabe. | Bundesärztekammer, Fragenkatalog |
Checkliste: Seriösen Online-Arzt erkennen
- Vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Anschrift und Registereintrag — bei deinrezept stehen die Angaben im Impressum und im öffentlichen Register von Companies House.
- Keine Rezeptversprechen — eine Verordnung entsteht nur nach ärztlicher Prüfung im Einzelfall und kann abgelehnt werden.
- Preis vor der Konsultation sichtbar — bei deinrezept stehen die Gebühren fest, bevor der Fragebogen beginnt.
- Aufklärung über die Besonderheiten der Fernbehandlung — bei deinrezept wird sie mit der Bestellung bestätigt.
- Abgabe über eine zugelassene Apotheke — bei deinrezept übernimmt die Apotheke die Abgabe des Arzneimittels.
- Die Möglichkeit der Ablehnung gehört zum Ablauf — wer sie ausschließt, verspricht etwas, das allein die Ärztin bzw. der Arzt entscheiden darf.
Häufige Fragen
Wer entscheidet über eine Fernbehandlung?
Die Ärztin bzw. der Arzt — im Einzelfall, nach den Angaben der Patientin oder des Patienten. Die Plattform selbst erbringt keine medizinischen Leistungen; sie vermittelt den Kontakt.
Welche Voraussetzungen hat ein Rezept?
Die ärztliche Prüfung der Angaben und die medizinische Eignung im Einzelfall. Einen Anspruch auf ein Rezept gibt es nicht; eine Verordnung kann abgelehnt werden.
Wie prüft deinrezept die Identität?
Eine gesonderte Identitätsprüfung (zum Beispiel per Video-Ident) weist deinrezept nicht aus. Belegt sind die Altersprüfung anhand des Geburtsdatums (Mindestalter 18 Jahre) und die Verifizierung der E-Mail-Adresse per Code.
Wie läuft eine Behandlung bei deinrezept ab?
Medizinischer Fragebogen, ärztliche Prüfung im Einzelfall — mit Rückfrage oder Ablehnung als möglichem Ergebnis. Bei Freigabe wird das Rezept qualifiziert elektronisch signiert und an die Apotheke übergeben.
Quellen
- Bundesärztekammer: Telemedizin / Fernbehandlung — Inhalt des § 7 Abs. 4 (Muster-)Berufsordnung, abgerufen am 4. Oktober 2026
- Bundesärztekammer: Fragenkatalog zur Fernbehandlung, Stand 8. Januar 2021, abgerufen am 4. Oktober 2026
- Ärztekammer Berlin: Fragen & Antworten zum Berufsrecht — Fernbehandlung nach der Berufsordnung, abgerufen am 4. Oktober 2026
- § 630e BGB — Aufklärungspflichten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. Oktober 2026
