Kurz gesagt
- Die geplante Verschärfung des Medizinal-Cannabisgesetzes ist nicht beschlossen. Der Gesetzentwurf liegt seit Dezember 2025 im Bundestag, der Beratungsstand lautet dort „überwiesen“.
- Seit dem 29. Juli 2026 können Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben verordnungsfähig.
- Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das Medizinal-Cannabisgesetz in der Fassung, die im April 2024 in Kraft getreten ist.
Was der Gesetzentwurf vorsieht
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beschlossen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit sieht er vor:
- Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt verschrieben werden, etwa in der Praxis oder bei einem Hausbesuch.
- Für Folgeverschreibungen genügt ein persönlicher Kontakt innerhalb von vier Quartalen. In den drei folgenden Quartalen wäre eine Verschreibung dann auch telemedizinisch möglich.
- Der Versand von Medizinalcannabis wird ausgeschlossen. Der Botendienst der Apotheken bleibt davon unberührt.
Betroffen sind nach dem Entwurf die Paragrafen 3 und 25 des Medizinal-Cannabisgesetzes.
Wo das Verfahren steht
- 8. Oktober 2025: Beschluss im Bundeskabinett
- 20. November 2025: erster Durchgang im Bundesrat
- 17. Dezember 2025: erste Beratung im Bundestag
- Seitdem: überwiesen an die Ausschüsse, weitere Beratungsschritte sind nicht verzeichnet
Solange das Gesetz nicht vom Bundestag beschlossen, verkündet und in Kraft getreten ist, ändert der Entwurf an der geltenden Rechtslage nichts.
Was seit Juli 2026 für gesetzlich Versicherte gilt
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 29. Juli 2026 hat sich die Erstattung geändert. Cannabisblüten in unverändertem Zustand und in Zubereitungen können seitdem nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Nach § 31 Absatz 6 SGB V verordnungsfähig bleiben Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Privat verordnete Cannabisblüten betrifft diese Änderung nicht.
Quellen
- Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem (DIP): Vorgang „Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“, Drucksache 21/3061, Beratungsstand „Überwiesen“, abgerufen am 23. September 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Stand 8. Oktober 2025
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz, Stand 4. September 2026
