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Freie Apothekenwahl
Muss ich die vorgeschlagene Apotheke nehmen? Die freie Apothekenwahl erklärt
Nein, müssen Sie nicht. Der Grund steht im Apothekengesetz: § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG untersagt Absprachen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Diese Seite stellt die drei Wege nebeneinander — die vorgeschlagene Versandapotheke, eine selbst benannte Wunschapotheke und die Apotheke vor Ort. Sie erklärt auch, was unser eigener Wechsel-Weg kostet und an welcher Stelle er endet, weil eine Seite über freie Wahl ohne diese Angabe nichts wert wäre.
Die vorgeschlagene Versandapothekeoder
Die eigene Wunschapothekeoder
Apotheke vor Ort
Stand: 2026-08-27
Drei Wege verglichen
Quellen: Gesetzestexte und eigene Daten
Auf einen Blick
Kriterium
Die vorgeschlagene Versandapotheke
Die eigene Wunschapotheke
Apotheke vor Ort
Wer wählt
Vorschlag von uns, jederzeit änderbar
Vollständig bei Ihnen, Verzeichnis oder eigene Angabe
Vollständig bei Ihnen
Rechtsgrundlage
Vertragliche Anbindung, kein Zuweisungsvertrag im Sinne des § 11 ApoG
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG — die Wahl gehört zum Patienten
§ 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V beim Kassenrezept
Zusätzliche Kosten
Keine über die Versandkosten hinaus
Servicepauschale 4,99 Euro
Keine, dafür der Weg dorthin
Weg des Rezepts
Signiertes Original direkt an die Apotheke
Signiertes Original an die von Ihnen benannte Apotheke
Über den Wunschapotheke-Weg, nicht durch Ausdruck
Beratung
Schriftlich über die Apotheke
Unmittelbar zwischen Ihnen und Ihrer Apotheke
Persönlich am Tresen
Unser Einblick
Wir sehen den Stand und können nachfassen
Endet mit der Übergabe
Liegt vollständig bei Ihnen und der Apotheke
Wofür geeignet
Fertigarzneimittel im Versand
Fertigarzneimittel, kein Cannabis
Rezepturen, Betäubungsmittel, Beratungsfälle
Die drei Apothekenwege im Detail
Ohne Namen von Partnerapotheken und ohne Empfehlung. Was jeder Weg kostet und wo unser Einblick endet, steht dabei.
1
Die vorgeschlagene Versandapotheke
Stärken
Das signierte Original geht ohne Zwischenschritt an eine Apotheke, die es verarbeiten kann
Wir sehen den Bearbeitungsstand und können bei Rückfragen dazwischentreten
Ob das verordnete Arzneimittel dort überhaupt vorrätig ist, wird vor der Übergabe abgeglichen
Die Versandkosten stehen vor dem Abschluss fest: 7,95 Euro, bei kühlpflichtigen Sendungen 9,95 Euro
Bei medizinischem Cannabis wählen Sie die Apotheke ohnehin schon während der Bestellung selbst
Limitationen
Die Auswahl beschränkt sich auf die angebundenen Apotheken — es sind 374, aber es sind nicht alle
Eine persönliche Beratung über den Tresen findet nicht statt
Wer eine bestimmte Apotheke will, muss den Wechsel anstoßen; von selbst geschieht er nicht
Für Betäubungsmittel und Rezepturen ist dieser Weg nicht vorgesehen
Beste Wahl für
Fertigarzneimittel, bei denen es auf die Belieferung ankommt und nicht auf eine bestimmte Apotheke.
2
Die eigene Wunschapotheke
Stärken
Sie benennen die Apotheke selbst — auch eine, die bei uns nicht im Verzeichnis steht, mit Name und E-Mail-Adresse
Das Rezept wird an genau diese Apotheke übergeben, und die vorher zuständige verliert den Zugriff
Sinnvoll, wenn eine Apotheke die Medikation ohnehin schon kennt oder Botendienst leistet
Der Auswahllink bleibt 14 Tage gültig, die Entscheidung muss nicht am selben Tag fallen
Vor der Bestätigung steht schwarz auf weiß, was der Wechsel bedeutet
Limitationen
Für die Umleitung fällt eine Servicepauschale von 4,99 Euro an
Der Weg ist nicht in den Bestellvorgang eingebaut, sondern wird auf Anfrage freigeschaltet
Nach der Übergabe haben wir keinen Einblick mehr in Verfügbarkeit, Bearbeitung und Versand
Die Abrechnung des Arzneimittels läuft dann unmittelbar zwischen Ihnen und der Apotheke
Bei medizinischem Cannabis steht dieser Weg nicht offen — dort fällt die Wahl schon beim Bestellen
Beste Wahl für
Alle, die eine bestimmte Apotheke wollen und dafür in Kauf nehmen, dass wir ab der Übergabe außen vor sind.
3
Apotheke vor Ort
Stärken
Beratung im persönlichen Gespräch, mit Rückfragen in beide Richtungen
Mitnahme direkt aus der Offizin, ohne Versandweg dazwischen
Notdienst außerhalb der Öffnungszeiten und Botendienst in vielen Orten
Rezepturen, Betäubungsmittel und alles, was der Versandweg nicht abbildet
Beim Kassenrezept ist die Wahl gesetzlich abgesichert: § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V lässt Versicherte unter den Apotheken des Rahmenvertrags frei wählen
Limitationen
Mit einer Verordnung von uns geht das nicht auf eigene Faust: Das Original wird signiert an die Apotheke übermittelt, im Portal liegt nur eine entwertete Kopie
Wer eine Apotheke vor Ort beliefern lassen will, geht deshalb über den Wunschapotheke-Weg
An Öffnungszeiten gebunden, außerhalb der Notdienstzeiten geschlossen
Nicht jedes Arzneimittel ist vorrätig; Nachbestellung kostet einen zweiten Weg
Beste Wahl für
Beratungsbedarf, Rezepturen und alles, was jemand in die Hand nehmen und erklären soll.
Welcher Weg führt zu welcher Apotheke?
Fünf Fälle aus der Praxis, jeweils mit dem Weg, der dafür vorgesehen ist.
Ich möchte eine ganz bestimmte Apotheke
Der Wechsel-Weg — auf Anfrage freigeschaltet, mit einer Servicepauschale von 4,99 Euro
Meine Apotheke steht nicht in Ihrem Verzeichnis
Sie lässt sich mit Name und E-Mail-Adresse selbst eintragen; ein Verzeichniseintrag ist keine Voraussetzung
Ich brauche Beratung über den Tresen
Apotheke vor Ort — die Verordnung selbst kann von jedem Weg kommen
Es geht um medizinisches Cannabis
Dort wählen Sie die Apotheke bereits im Bestellvorgang; ein nachträglicher Wechsel ist nicht vorgesehen
Ich habe ein Kassenrezept aus der Praxis
Die Wahl steht Ihnen frei — § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V, ohne Zutun eines Anbieters
Häufige Fragen
Muss ich die vorgeschlagene Apotheke nehmen?
Nein. Die Wahl der Apotheke gehört zum Patienten, und das Apothekengesetz sichert das von der anderen Seite ab. § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG untersagt es Apotheken, mit Ärzten oder Dritten Rechtsgeschäfte oder Absprachen zu treffen, die „die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen“ zum Gegenstand haben. Die Vorschrift richtet sich also gegen die Absprache im Hintergrund, nicht gegen die Nennung eines gangbaren Wegs. Für Sie bedeutet das: Ein Vorschlag ist ein Vorschlag. Wer eine andere Apotheke möchte, bekommt sie — auch eine, die wir vorher nicht kannten.
Was hat das Landgericht Köln zu Weiterleitungen entschieden?
Das Landgericht Köln hat am 29. April 2026 (Aktenzeichen 84 O 156/22) die Weiterleitung von Patienten der Plattform TeleClinic an die Versandapotheke DocMorris als Verstoß gegen § 11 ApoG gewertet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wir führen sie hier sachlich an, weil sie zeigt, worauf es ankommt: Es geht nicht darum, ob überhaupt eine Apotheke genannt wird, sondern darum, ob die Wahl beim Patienten bleibt oder faktisch durch eine Absprache vorweggenommen ist. Diese Frage stellt sich für jede Plattform, unsere eingeschlossen — deshalb steht die Antwort für unseren eigenen Weg zwei Fragen weiter unten.
Wie funktioniert der Wechsel zu einer eigenen Apotheke bei uns?
In drei Schritten. Zuerst wird der Vorgang auf Anfrage freigeschaltet; er ist nicht in den Bestellvorgang eingebaut. Dann benennen Sie über einen Link, der 14 Tage gültig bleibt, Ihre Apotheke — entweder aus unserem Verzeichnis oder mit Name und E-Mail-Adresse selbst eingetragen. Vor der Bestätigung steht dort ausdrücklich, was der Wechsel bedeutet: Wir haben danach keinen Einblick mehr in Verfügbarkeit, Bearbeitung und Versand, und die Abrechnung des Arzneimittels läuft unmittelbar zwischen Ihnen und der Apotheke. Für die Umleitung fallen je Rezept 4,99 Euro an. Danach geht das Rezept dorthin, und die zuvor zuständige Apotheke verliert den Zugriff.
Kann ich das Rezept ausdrucken und selbst in eine Apotheke bringen?
Nein, und das ist Absicht. Die Fassung, die Sie im Portal abrufen können, trägt einen Kopie-Vermerk und ist nicht einlösbar. Das Original wird qualifiziert elektronisch signiert und direkt an die Apotheke übermittelt. Dahinter steht ein einfacher Grund: Ein Rezept, das gleichzeitig bei einer Apotheke liegt und beim Patienten ausgedruckt vorliegt, ließe sich zweimal einlösen. Wer eine bestimmte Apotheke beliefern lassen will, geht deshalb über den Wechsel-Weg — das Ergebnis ist dasselbe, nur ohne die Lücke.
Warum schlagen Sie überhaupt eine Apotheke vor?
Weil eine Verordnung eine Apotheke braucht, die sie beliefern kann, und weil vorher geprüft sein sollte, ob das verordnete Arzneimittel dort überhaupt verfügbar ist. Für diesen Abgleich sind 374 Apotheken angebunden. Der Vorschlag ersetzt Ihre Entscheidung aber nicht, sondern nimmt Ihnen nur die Suche ab, solange Sie keine eigene Präferenz haben. Bei medizinischem Cannabis ist die Wahl ohnehin Teil der Bestellung: Dort entscheiden Sie schon vor dem Abschluss, welche Apotheke beliefern soll.
Gilt die freie Apothekenwahl auch beim Kassenrezept?
Ja, dort steht sie sogar ausdrücklich im Gesetz. § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V lässt Versicherte unter den Apotheken frei wählen, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V gilt — das ist praktisch die gesamte Apothekenlandschaft. Beim Privatrezept gibt es keine vergleichbare Vorschrift, weil es sie nicht braucht: Dort besteht ohnehin kein Sozialrechtsverhältnis, das die Wahl einschränken könnte. Die Beschränkung entsteht in beiden Fällen nur dort, wo eine Absprache sie erzeugt — und genau die verbietet § 11 ApoG.
Pflichthinweis: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.