Muss ich die vorgeschlagene Apotheke nehmen?
Nein. Die Wahl der Apotheke gehört zum Patienten, und das Apothekengesetz sichert das von der anderen Seite ab. § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG untersagt es Apotheken, mit Ärzten oder Dritten Rechtsgeschäfte oder Absprachen zu treffen, die „die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen“ zum Gegenstand haben. Die Vorschrift richtet sich also gegen die Absprache im Hintergrund, nicht gegen die Nennung eines gangbaren Wegs. Für Sie bedeutet das: Ein Vorschlag ist ein Vorschlag. Wer eine andere Apotheke möchte, bekommt sie — auch eine, die wir vorher nicht kannten.
Was hat das Landgericht Köln zu Weiterleitungen entschieden?
Das Landgericht Köln hat am 29. April 2026 (Aktenzeichen 84 O 156/22) die Weiterleitung von Patienten der Plattform TeleClinic an die Versandapotheke DocMorris als Verstoß gegen § 11 ApoG gewertet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wir führen sie hier sachlich an, weil sie zeigt, worauf es ankommt: Es geht nicht darum, ob überhaupt eine Apotheke genannt wird, sondern darum, ob die Wahl beim Patienten bleibt oder faktisch durch eine Absprache vorweggenommen ist. Diese Frage stellt sich für jede Plattform, unsere eingeschlossen — deshalb steht die Antwort für unseren eigenen Weg zwei Fragen weiter unten.
Wie funktioniert der Wechsel zu einer eigenen Apotheke bei uns?
In drei Schritten. Zuerst wird der Vorgang auf Anfrage freigeschaltet; er ist nicht in den Bestellvorgang eingebaut. Dann benennen Sie über einen Link, der 14 Tage gültig bleibt, Ihre Apotheke — entweder aus unserem Verzeichnis oder mit Name und E-Mail-Adresse selbst eingetragen. Vor der Bestätigung steht dort ausdrücklich, was der Wechsel bedeutet: Wir haben danach keinen Einblick mehr in Verfügbarkeit, Bearbeitung und Versand, und die Abrechnung des Arzneimittels läuft unmittelbar zwischen Ihnen und der Apotheke. Für die Umleitung fallen einmalig 4,99 Euro an. Danach geht das Rezept dorthin, und die zuvor zuständige Apotheke verliert den Zugriff.
Kann ich das Rezept ausdrucken und selbst in eine Apotheke bringen?
Nein, und das ist Absicht. Die Fassung, die Sie im Portal abrufen können, trägt einen Kopie-Vermerk und ist nicht einlösbar. Das Original wird qualifiziert elektronisch signiert und direkt an die Apotheke übermittelt. Dahinter steht ein einfacher Grund: Ein Rezept, das gleichzeitig bei einer Apotheke liegt und beim Patienten ausgedruckt vorliegt, ließe sich zweimal einlösen. Wer eine bestimmte Apotheke beliefern lassen will, geht deshalb über den Wechsel-Weg — das Ergebnis ist dasselbe, nur ohne die Lücke.
Warum schlagen Sie überhaupt eine Apotheke vor?
Weil eine Verordnung eine Apotheke braucht, die sie beliefern kann, und weil vorher geprüft sein sollte, ob das verordnete Arzneimittel dort überhaupt verfügbar ist. Für diesen Abgleich sind 374 Apotheken angebunden. Der Vorschlag ersetzt Ihre Entscheidung aber nicht, sondern nimmt Ihnen nur die Suche ab, solange Sie keine eigene Präferenz haben. Bei medizinischem Cannabis ist die Wahl ohnehin Teil der Bestellung: Dort entscheiden Sie schon vor dem Abschluss, welche Apotheke beliefern soll.
Gilt die freie Apothekenwahl auch beim Kassenrezept?
Ja, dort steht sie sogar ausdrücklich im Gesetz. § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V lässt Versicherte unter den Apotheken frei wählen, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V gilt — das ist praktisch die gesamte Apothekenlandschaft. Beim Privatrezept gibt es keine vergleichbare Vorschrift, weil es sie nicht braucht: Dort besteht ohnehin kein Sozialrechtsverhältnis, das die Wahl einschränken könnte. Die Beschränkung entsteht in beiden Fällen nur dort, wo eine Absprache sie erzeugt — und genau die verbietet § 11 ApoG.