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Anlaufstellen im Vergleich

Bei chronischen Schmerzen — wo der Antrag hingehört

Die Frage hat zwei Antworten, je nachdem wer zahlen soll. Soll die gesetzliche Kasse zahlen, führt der Weg über eine Praxis, die den Antrag stellt; das Gesetz setzt dafür eine schwerwiegende Erkrankung voraus und gibt der Kasse feste Entscheidungsfristen. Als Selbstzahler entfällt der Antrag ganz. Diese Übersicht stellt die drei Anlaufstellen nebeneinander. Eine Aussage darüber, ob die Behandlung hilft, steht hier bewusst nicht.

  1. Schmerzpraxis oder Schmerzambulanzoder
  2. Haus- oder Facharztpraxisoder
  3. Telemedizin als Selbstzahler
  • Stand: 2026-09-09
  • Drei Wege verglichen
  • Quellen: Gesetzestexte und eigene Daten

Auf einen Blick

KriteriumSchmerzpraxis oder SchmerzambulanzHaus- oder FacharztpraxisTelemedizin als Selbstzahler
Wer stellt den Antrag
die Praxis stellt ihn bei der Kassedie Praxis stellt ihn bei der Kassekeiner — Privatrezept
Weg über die Kasse
ja, der übliche Wegja, sofern die Praxis mitgehtnein
Genehmigung nötig
bei der ersten Verordnung, bei bestimmten Facharztgruppen entfällt siebei der ersten Verordnung erforderlichentfällt
Entscheidungsfrist
zwei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes vier Wochenzwei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes vier Wochenentfällt
Was mitzubringen ist
Vorbefunde, Behandlungsverlauf, aktuelle MedikationVorbefunde, Behandlungsverlauf, aktuelle Medikationvollständige Angaben zu Vorgeschichte und Begleitmedikation
Verlaufskontrolle
im selben Hausin der eigenen Praxisüber Folgeanfragen und Nachrichten
Kosten
gesetzliche Zuzahlung nach Genehmigunggesetzliche Zuzahlung nach GenehmigungKonsultation und Arzneimittel vollständig selbst

Die drei Anlaufstellen im Detail

Antragsweg, Fristen und Grenzen je Anlaufstelle.

1

Schmerzpraxis oder Schmerzambulanz

Stärken

  • Der Verlauf und die bisherigen Behandlungsversuche sind dort in der Regel bereits dokumentiert
  • Der Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse wird von dort gestellt
  • Bei bestimmten Facharztgruppen entfällt der Genehmigungsvorbehalt der Kasse ganz
  • Begleitende Verlaufskontrolle und Anpassung im selben Haus

Limitationen

  • Termine sind vielerorts knapp, der Vorlauf beträgt oft Wochen bis Monate
  • Nicht jede Einrichtung verordnet cannabisbasierte Arzneimittel
  • Der Antragsweg selbst braucht zusätzlich Zeit für die Entscheidung der Kasse
Beste Wahl für

Menschen mit langer Vorgeschichte und mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen, die den Weg über die Kasse gehen wollen.

2

Haus- oder Facharztpraxis

Stärken

  • Kennt die Gesamtsituation und die übrige Medikation
  • Kann den Antrag bei der Kasse ebenfalls stellen
  • Kürzere Wege als eine spezialisierte Einrichtung
  • Für Folgeverordnungen und Dosisanpassungen ist keine erneute Genehmigung nötig

Limitationen

  • Viele Praxen verordnen cannabisbasierte Arzneimittel grundsätzlich nicht
  • Der Genehmigungsvorbehalt der Kasse greift hier bei der ersten Verordnung
  • Der Antrag bedeutet Aufwand, den nicht jede Praxis auf sich nimmt
Beste Wahl für

Menschen in fester hausärztlicher Betreuung, deren Praxis diesen Weg mitgeht.

3

Telemedizin als Selbstzahler

Webseite

Stärken

  • Kein Antrag und keine Wartezeit auf eine Entscheidung der Kasse
  • Kein Termin nötig, die Angaben werden über einen Fragebogen gemacht
  • Bei deinrezept.de sind chronische und neuropathische Schmerzen ausdrücklich unter den Behandlungsfeldern
  • Bei deinrezept.de kostet die ärztliche Konsultation ab 2,98 €, der lieferbare Bestand ist vorher sichtbar

Limitationen

  • Es ist ein Privatrezept — die gesetzliche Kasse erstattet nichts
  • Der Weg nach § 31 Abs. 6 SGB V ist telemedizinisch nicht abbildbar
  • Ohne körperliche Untersuchung; reicht der Fragebogen nicht aus, ist ein Gespräch nötig
  • Die ärztliche Prüfung ist ergebnisoffen und kann zur Ablehnung führen
Beste Wahl für

Menschen, die die Kosten selbst tragen und deren Vorgeschichte sich vollständig schriftlich darstellen lässt.

Welche Anlaufstelle passt zu welcher Lage?

Sieben typische Ausgangslagen mit klarer Zuordnung.

  • Ich will, dass die Kasse zahlt
    Schmerzpraxis oder Hausarztpraxis — nur dort läuft der Antrag
  • Meine Vorgeschichte ist lang und gut dokumentiert
    Schmerzpraxis — der Antrag stützt sich genau darauf
  • Meine Praxis verordnet grundsätzlich nicht
    Andere Praxis suchen oder den Selbstzahlerweg prüfen
  • Ich kann nicht wochenlang auf einen Termin warten
    Telemedizin als Selbstzahler, ohne Antrag
  • Ich will wissen, wie lange die Kasse brauchen darf
    Zwei Wochen, mit Gutachten vier, bei Palliativversorgung drei Tage
  • Meine Dosis soll angepasst werden
    Keine erneute Genehmigung nötig
  • Mein Antrag wurde abgelehnt
    Widerspruch über die Praxis — ein Privatrezept ersetzt ihn nicht

Häufige Fragen

Sagt diese Seite, ob die Behandlung bei chronischen Schmerzen hilft?

Nein, und das ist Absicht. Ob eine Behandlung im Einzelfall infrage kommt, entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt nach Prüfung der Vorgeschichte, der Begleitmedikation und der bisherigen Behandlungsversuche. Eine öffentliche Seite, die einer verschreibungspflichtigen Behandlung eine Wirkung zuschreibt, wäre Publikumswerbung und damit unzulässig. Diese Seite beantwortet deshalb nur die gestellte Frage: wo der Antrag hingehört und was dafür nötig ist.

Was setzt das Gesetz für den Weg über die Krankenkasse voraus?

§ 31 Abs. 6 SGB V nennt drei Punkte. Es muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen. Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung muss entweder nicht zur Verfügung stehen oder im Einzelfall nicht angewandt werden können. Und es muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen. Ob das im Einzelfall gegeben ist, beurteilt die behandelnde Ärztin oder der Arzt und prüft die Kasse.

Wie lange darf die Kasse für die Entscheidung brauchen?

Zwei Wochen nach Eingang des Antrags. Holt die Kasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf vier Wochen; der Medizinische Dienst hat dafür selbst zwei Wochen Zeit. Läuft eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung, sind es nur drei Tage. Diese Fristen stehen im Gesetz und sind nicht mit der Dauer einer ärztlichen Prüfung zu verwechseln.

Braucht jede Verordnung eine Genehmigung?

Nein, nur die erste durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt. Bei bestimmten Facharztgruppen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt, entfällt der Genehmigungsvorbehalt ganz. Und bei einer Anpassung der Dosis oder einem Wechsel innerhalb der Zubereitungen ist keine erneute Genehmigung nötig. Das ist der Grund, warum eine spezialisierte Praxis den Kassenweg oft schneller gehen kann.

Was sollte ich zum Termin mitbringen?

Alles, was den bisherigen Verlauf belegt: Arztbriefe und Befunde, eine vollständige Liste der aktuellen Medikamente, und vor allem eine Aufstellung dessen, was bereits versucht wurde und mit welchem Ergebnis. Der letzte Punkt ist der wichtigste, weil das Gesetz genau daran anknüpft. Wer ihn nicht belegen kann, kann den Kassenweg praktisch nicht gehen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Antragsweg und dem Selbstzahlerweg?

Der Antragsweg führt über eine Praxis, die den Antrag bei der Kasse stellt; nach der Genehmigung fällt nur die gesetzliche Zuzahlung an. Der Selbstzahlerweg kommt ohne Antrag aus, dafür trägt man die Kosten für ärztliche Leistung und Arzneimittel vollständig selbst. Beides schließt einander nicht aus: Wer als Selbstzahler beginnt, kann den Antrag später über eine Praxis stellen. Umgekehrt ersetzt ein Privatrezept keinen abgelehnten Antrag.

Kann eine Anfrage abgelehnt werden?

Ja, auf jedem der drei Wege. Fehlende Indikation, bestimmte Vorerkrankungen, Alter unter 18 Jahren, eine Schwangerschaft oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln führen zur Ablehnung. Eine Ablehnung durch die Kasse und eine Ablehnung durch die Ärztin oder den Arzt sind dabei zwei verschiedene Dinge: Die erste betrifft die Kostenübernahme, die zweite die Behandlung selbst.

Pflichthinweis: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

Hinweis zur Methodik

Die Daten in diesem Vergleich wurden zuletzt am 2026-09-09 überprüft. Quellen: § 31 SGB V — Arznei- und Verbandmittel, Absatz 6, § 3 MedCanG — Verschreibung und Abgabe, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte — Cannabis als Medizin, deinrezept.de — Behandlungsinformation. Angaben zu eigenen Preisen und Versandkosten stammen aus dem laufenden System, nicht aus dem Marketing. Preise und Verfügbarkeit können sich kurzfristig ändern. Kein bezahltes Placement, keine Affiliate-Links.

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Ärztliche Behandlung mit cannabisbasierten Arzneimitteln

Approbierte deutsche Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Einzelfallprüfung, qualifiziert signiertes Rezept. Ohne Antrag, als Selbstzahler.

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Das Personenbild auf dieser Seite ist KI-generiert und zeigt keine echte Person.