40 Behandlungen onlineRezept für 2,98 €In Deutschland approbierte ÄrzteVideosprechstunde für 39 €Diskreter Versand, neutrale VerpackungKeine Mitgliedschaft, kein Abo
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Anlaufstellen im Vergleich
Bei chronischen Schmerzen — wo der Antrag hingehört
Die Frage hat zwei Antworten, je nachdem wer zahlen soll. Soll die gesetzliche Kasse zahlen, führt der Weg über eine Praxis, die den Antrag stellt; das Gesetz setzt dafür eine schwerwiegende Erkrankung voraus und gibt der Kasse feste Entscheidungsfristen. Als Selbstzahler entfällt der Antrag ganz. Diese Übersicht stellt die drei Anlaufstellen nebeneinander. Eine Aussage darüber, ob die Behandlung hilft, steht hier bewusst nicht.
Schmerzpraxis oder Schmerzambulanzoder
Haus- oder Facharztpraxisoder
Telemedizin als Selbstzahler
Stand: 2026-09-09
Drei Wege verglichen
Quellen: Gesetzestexte und eigene Daten
Auf einen Blick
Kriterium
Schmerzpraxis oder Schmerzambulanz
Haus- oder Facharztpraxis
Telemedizin als Selbstzahler
Wer stellt den Antrag
die Praxis stellt ihn bei der Kasse
die Praxis stellt ihn bei der Kasse
keiner — Privatrezept
Weg über die Kasse
ja, der übliche Weg
ja, sofern die Praxis mitgeht
nein
Genehmigung nötig
bei der ersten Verordnung, bei bestimmten Facharztgruppen entfällt sie
bei der ersten Verordnung erforderlich
entfällt
Entscheidungsfrist
zwei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes vier Wochen
zwei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes vier Wochen
Kein Antrag und keine Wartezeit auf eine Entscheidung der Kasse
Kein Termin nötig, die Angaben werden über einen Fragebogen gemacht
Bei deinrezept.de sind chronische und neuropathische Schmerzen ausdrücklich unter den Behandlungsfeldern
Bei deinrezept.de kostet die ärztliche Konsultation ab 2,98 €, der lieferbare Bestand ist vorher sichtbar
Limitationen
Es ist ein Privatrezept — die gesetzliche Kasse erstattet nichts
Der Weg nach § 31 Abs. 6 SGB V ist telemedizinisch nicht abbildbar
Ohne körperliche Untersuchung; reicht der Fragebogen nicht aus, ist ein Gespräch nötig
Die ärztliche Prüfung ist ergebnisoffen und kann zur Ablehnung führen
Beste Wahl für
Menschen, die die Kosten selbst tragen und deren Vorgeschichte sich vollständig schriftlich darstellen lässt.
Welche Anlaufstelle passt zu welcher Lage?
Sieben typische Ausgangslagen mit klarer Zuordnung.
Ich will, dass die Kasse zahlt
Schmerzpraxis oder Hausarztpraxis — nur dort läuft der Antrag
Meine Vorgeschichte ist lang und gut dokumentiert
Schmerzpraxis — der Antrag stützt sich genau darauf
Meine Praxis verordnet grundsätzlich nicht
Andere Praxis suchen oder den Selbstzahlerweg prüfen
Ich kann nicht wochenlang auf einen Termin warten
Telemedizin als Selbstzahler, ohne Antrag
Ich will wissen, wie lange die Kasse brauchen darf
Zwei Wochen, mit Gutachten vier, bei Palliativversorgung drei Tage
Meine Dosis soll angepasst werden
Keine erneute Genehmigung nötig
Mein Antrag wurde abgelehnt
Widerspruch über die Praxis — ein Privatrezept ersetzt ihn nicht
Häufige Fragen
Sagt diese Seite, ob die Behandlung bei chronischen Schmerzen hilft?
Nein, und das ist Absicht. Ob eine Behandlung im Einzelfall infrage kommt, entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt nach Prüfung der Vorgeschichte, der Begleitmedikation und der bisherigen Behandlungsversuche. Eine öffentliche Seite, die einer verschreibungspflichtigen Behandlung eine Wirkung zuschreibt, wäre Publikumswerbung und damit unzulässig. Diese Seite beantwortet deshalb nur die gestellte Frage: wo der Antrag hingehört und was dafür nötig ist.
Was setzt das Gesetz für den Weg über die Krankenkasse voraus?
§ 31 Abs. 6 SGB V nennt drei Punkte. Es muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen. Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung muss entweder nicht zur Verfügung stehen oder im Einzelfall nicht angewandt werden können. Und es muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen. Ob das im Einzelfall gegeben ist, beurteilt die behandelnde Ärztin oder der Arzt und prüft die Kasse.
Wie lange darf die Kasse für die Entscheidung brauchen?
Zwei Wochen nach Eingang des Antrags. Holt die Kasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf vier Wochen; der Medizinische Dienst hat dafür selbst zwei Wochen Zeit. Läuft eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung, sind es nur drei Tage. Diese Fristen stehen im Gesetz und sind nicht mit der Dauer einer ärztlichen Prüfung zu verwechseln.
Braucht jede Verordnung eine Genehmigung?
Nein, nur die erste durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt. Bei bestimmten Facharztgruppen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt, entfällt der Genehmigungsvorbehalt ganz. Und bei einer Anpassung der Dosis oder einem Wechsel innerhalb der Zubereitungen ist keine erneute Genehmigung nötig. Das ist der Grund, warum eine spezialisierte Praxis den Kassenweg oft schneller gehen kann.
Was sollte ich zum Termin mitbringen?
Alles, was den bisherigen Verlauf belegt: Arztbriefe und Befunde, eine vollständige Liste der aktuellen Medikamente, und vor allem eine Aufstellung dessen, was bereits versucht wurde und mit welchem Ergebnis. Der letzte Punkt ist der wichtigste, weil das Gesetz genau daran anknüpft. Wer ihn nicht belegen kann, kann den Kassenweg praktisch nicht gehen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Antragsweg und dem Selbstzahlerweg?
Der Antragsweg führt über eine Praxis, die den Antrag bei der Kasse stellt; nach der Genehmigung fällt nur die gesetzliche Zuzahlung an. Der Selbstzahlerweg kommt ohne Antrag aus, dafür trägt man die Kosten für ärztliche Leistung und Arzneimittel vollständig selbst. Beides schließt einander nicht aus: Wer als Selbstzahler beginnt, kann den Antrag später über eine Praxis stellen. Umgekehrt ersetzt ein Privatrezept keinen abgelehnten Antrag.
Kann eine Anfrage abgelehnt werden?
Ja, auf jedem der drei Wege. Fehlende Indikation, bestimmte Vorerkrankungen, Alter unter 18 Jahren, eine Schwangerschaft oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln führen zur Ablehnung. Eine Ablehnung durch die Kasse und eine Ablehnung durch die Ärztin oder den Arzt sind dabei zwei verschiedene Dinge: Die erste betrifft die Kostenübernahme, die zweite die Behandlung selbst.
Pflichthinweis: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.