Wo kann ich mich auf Geschlechtskrankheiten testen lassen?
Es gibt drei übliche Wege: das Gesundheitsamt, eine ärztliche Praxis und einen Selbsttest per Post, dessen Probe ein Labor auswertet. Für das Gesundheitsamt steht der Auftrag im Infektionsschutzgesetz: Nach § 19 Abs. 1 IfSG bietet es bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten Beratung und Untersuchung an oder stellt sie sicher, und die Angebote können anonym in Anspruch genommen werden, soweit dadurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Bei uns selbst geht das nicht: Wir führen keine Tests durch und werten keine Laborbefunde aus.
Ist der Test beim Gesundheitsamt kostenlos?
Häufig ja, aber nicht weil das Gesetz es anordnet. § 19 IfSG verpflichtet die Gesundheitsämter zum Angebot und sieht die anonyme Inanspruchnahme vor; eine allgemeine Unentgeltlichkeit steht dort nicht. Absatz 2 regelt vielmehr, dass andere Kostenträger die Sachkosten tragen, soweit gegen sie ein Leistungsanspruch besteht. Was ein einzelnes Amt konkret kostenfrei anbietet und welche Erreger es überhaupt untersucht, unterscheidet sich deshalb von Ort zu Ort. Ein Anruf vorher klärt beides — die pauschale Aussage, beim Gesundheitsamt sei es überall umsonst, trägt nicht.
Bieten Sie einen Test an?
Nein. Wir führen keine Probenentnahme durch, betreiben kein Labor und werten keine Laborbefunde aus. Unser Angebot setzt an einer späteren Stelle an: bei der ärztlichen Beurteilung eines vorliegenden Befundes und, wenn sie das ergibt, bei einer Verordnung. Wer nicht weiß, ob eine Infektion vorliegt, ist auf einem der drei oben beschriebenen Wege richtig und nicht bei uns.
Ich habe ein positives Ergebnis aus einem Selbsttest. Reicht das für ein Rezept?
Ein Laborergebnis allein ist keine Diagnose. Es gehört ärztlich eingeordnet: Passt das Ergebnis zum Zeitpunkt, zur Probenart und zu den Beschwerden, sind Bestätigungstests nötig, spricht etwas gegen eine bestimmte Behandlung? Erst diese Beurteilung trägt eine Verordnung. § 48 Abs. 1 AMG hält den Grundsatz fest: Verschreibungspflichtige Arzneimittel „dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden“. Der Weg führt also über eine ärztliche Beurteilung, nicht am Befund vorbei und nicht über ihn hinweg.
Wie zuverlässig sind Selbsttests per Post?
Das hängt an drei Dingen: am Erreger, am Zeitpunkt und an der Probe. Zwischen einer Ansteckung und dem Zeitpunkt, ab dem ein Test sie überhaupt anzeigen kann, liegt je nach Erreger eine Spanne — wer zu früh testet, bekommt ein unauffälliges Ergebnis, das nichts ausschließt. Dazu kommt die Probenqualität: Ein falsch entnommener Abstrich liefert kein leeres Ergebnis, sondern ein irreführendes. Die Labore selbst arbeiten mit denselben Verfahren wie bei ärztlich veranlassten Proben; die Unsicherheit entsteht davor, nicht im Labor. Deshalb gehört ein Ergebnis, das nicht zu den Umständen passt, besprochen.
Was ist mit meinen Sexualpartnern?
Eine festgestellte Infektion betrifft selten nur eine Person. Ob und wen es zu informieren gilt, gehört zum ärztlichen Gespräch nach einem auffälligen Befund; manche Erkrankungen erfordern zudem, dass Partner mituntersucht oder mitbehandelt werden, weil eine einseitige Behandlung sonst folgenlos bleibt. Auch das ist ein Grund, ein Ergebnis nicht allein mit einem Laborbogen abzuhaken. Beratungsstellen und Gesundheitsämter unterstützen bei dieser Frage ausdrücklich und auf Wunsch anonym.