Was kostet es, eine Verordnung zur Verhütung online verlängern zu lassen?
Bei deinrezept.de beträgt die Rezeptgebühr 2,98 € je Verordnung; eine Videosprechstunde kostet gesondert 39 €. ZAVA weist 9,99–33,99 € je Behandlung aus, der Online-Arzt-Service der Shop-Apotheke 12,90–25,00 € — beides laut Eigenangabe, Stand 27.08.2026. Diese Beträge decken jeweils die ärztliche Prüfung ab, nicht das Präparat und nicht den Versand: Bei uns kommen 7,95 € Versandkosten und der Apothekenpreis des Präparats hinzu.
Übernimmt die Krankenkasse diese Kosten?
Bei keinem der drei Dienste. Alle drei enden in einem Privatrezept, das die Patientin selbst bezahlt — für ZAVA und die Shop-Apotheke ist das jeweils eine Eigenangabe, für uns die eigene Auskunft. Davon zu trennen ist die Frage, ob eine gesetzliche Kasse das Präparat selbst trägt: Das richtet sich nach dem Sozialrecht und nach dem Rezepttyp, nicht nach dem Anbieter der Konsultation. Wer darüber Klarheit braucht, fragt bei seiner Kasse nach oder geht den Weg über ein Kassenrezept aus einer Praxis.
Decken alle drei Anbieter dieselben Themen ab?
Nein, und das ist der deutlichste Unterschied. Der Online-Arzt-Service der Shop-Apotheke beschränkt sich nach eigener Angabe auf Verhütung und Hautthemen. ZAVA weist mehrere Behandlungsfelder aus, darunter einen Hautcheck. deinrezept.de führt 40 Behandlungen, davon allein 98 Inhaltsseiten in der Kategorie Verhütung. Wer nur eine Verlängerung braucht, merkt davon nichts; wer mehrere Anliegen bei derselben Stelle klären will, schon.
Woher stammen die Angaben über die anderen Anbieter?
Aus den Seiten der Anbieter selbst. Jede Fremdangabe auf dieser Seite ist eine Eigenangabe mit Quelle und Abrufdatum — Stand 27.08.2026; die Quellen stehen unten verlinkt. Eine Einschränkung gehört dazu: zavamed.com beantwortet automatisierte Abrufe mit einer Fehlermeldung, die dortigen Werte stammen deshalb aus den indexierten Anbieterseiten. Bewertet wird hier nichts. Wo eine Angabe fehlt, steht das auch so da, statt sie zu ergänzen.
Ersetzt der Fragebogen eine ärztliche Untersuchung?
Nein. § 9 HWG lässt die Fernbehandlung dort zu, wo „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“ — die Grenze ist also der fachliche Standard, nicht der Wunsch der Patientin. Für eine Verlängerung bei unverändertem Befund sind die Angaben aus dem Fragebogen häufig ausreichend. Für eine Erstverordnung, bei neuen Beschwerden oder bei unklaren Angaben ist es umgekehrt: Dann führt der Weg über eine Untersuchung oder wenigstens über ein Gespräch.
Gibt es bei diesen Anbietern eine Krankschreibung?
Bei uns nicht — wir stellen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Für ZAVA ließ sich in der herangezogenen Quelle dazu nichts belegen, und für den Online-Arzt-Service der Shop-Apotheke ist ebenfalls nichts ausgewiesen. Wer eine Krankschreibung braucht, ist mit diesem Vergleich an der falschen Stelle und sollte gezielt nach Anbietern suchen, die sie ausdrücklich ausweisen.